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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des KG in L, geboren 1985, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. März 2005, Zl. 257.251/1- VIII/40/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 5. November 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 11. November 2004 und am 15. November 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; es sei schwer zu überleben, er (Beschwerdeführer) könne sich dort "nicht ernähren".
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt auf umfangreiche Feststellungen über die Situation im Kosovo - demnach sei auszuschließen, dass derzeit jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen - sowie darauf, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine Ausreise nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl oder auf Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zu begründen. Auch der Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen und dass ihn die verfügte Ausweisung in seinem Privatleben verletze.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde knüpft zunächst an das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren an, dass er in seiner Heimat "Überlebensprobleme" habe und sich dort "nicht ernähren" könne. Sie setzt sich dabei allerdings - ebenso wenig wie schon die Berufung - nicht mit der oben wiedergegebenen Feststellung des Bundesasylamtes auseinander, wonach im Kosovo niemand "gezwungen" wäre, zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Deshalb und im Hinblick darauf, dass Gegenteiliges nicht notorisch ist, vermag dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Auch die ergänzend angesprochenen Sicherheitsprobleme im Kosovo vermögen vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf § 7 AsylG oder auf § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu begründen.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010207.X00Im RIS seit
24.02.2006