TE OGH 1992/4/1 1Ob556/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ulrike L*****, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Norbert L*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1991, GZ 47 R 781/91-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 30.August 1991, GZ F 3/88-52, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antragsgegner schuldig ist, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei Exekution eine Ausgleichszahlung von S 122.556,50 zu leisten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin an Kosten der Rechtsmittelverfahren des zweiten Rechtsganges den Betrag von S 10.053,60 (darin enthalten S 1675,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im ersten Rechtsgang sprach das Rekursgericht der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 400.000 zu. Es ging davon aus, daß die Ehewohnung mit dem von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Gemeinschaft durch wertsteigernde Aufwendungen geschaffenen Mehrwert in die Aufteilung einzubeziehen sei. Es stellte fest, daß diese Wertsteigerung S 900.000 betrage. Da die Antragstellerin einen geringfügigeren Beitrag als der Antragsgegner zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet habe, erscheine die Bestimmung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 400.000 angemessen.

Der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 4.4.1990, 1 Ob 516/90 = RZ 1991/3, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird, nur dem Revisionsrekurs des Antragsgegners Folge. Er hob den Ausspruch über die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der erkennende Senat billigte die Rechtsansicht des Rekursgerichtes in zwei Punkten nicht:

Einerseits ist der Wertzuwachs im Verhältnis 1 : 1 zu teilen, andererseits wird von dem mit S 900.000 festgestellten Wertzuwachs die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bestehende Hypothekarschuld abzuziehen sein. Mit diesem festzustellenden Betrag war die Liegenschaft dem Unternehmen der Antragstellerin gewidmet und somit der Aufteilung entzogen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde schon in der ersten Verhandlung klargestellt, daß zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Hypothekarschuld mit S 654.887 aushaftete.

Dennoch wies das Erstgericht den gesamten Antrag ab. Es stellte fest, der Wertzuwachs "bis zum Stichzeitpunkt" habe S 700.000 betragen. Abzüglich des damals aushaftenden hypothekarisch sichergestellten Darlehens von S 654.887 verblieben S 46.000 zur Aufteilung, es sei aber für die Rückzahlung des ausschließlich für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aufgenommenen Darlehens eine erhebliche Zinsenbelastung erwachsen, die diesen rechnerischen Anspruch bei weitem übersteige.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge. Es sprach ihr eine Ausgleichszahlung von S 138.000 zu. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Es ging von einer Wertsteigerung von S 931.000 aus, brachte davon die Hypothekarschuld von S 654.887 in Abzug und teilte den Differenzbetrag.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Vorinstanzen als auch der Oberste Gerichtshof selbst sind an die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 4.4.1990, 1 Ob 516/90, ausgesprochenen Rechtsansicht gebunden. Danach war die Höhe der billigen Ausgleichszahlung durch eine einfache Rechenoperation zu ermitteln: Vom bereits festgestellten Wertzuwachs von S 900.000 ist die zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende hypothekarisch sichergestellte Unternehmensschuld der Antragstellerin (S 654.887) abzuziehen. Die Hälfte des Differenzbetrages von S 245.113 = S 122.556,50 ist nach § 94 Abs 1 EheG als Ausgleichszahlung dem Antragsgegner aufzuerlegen. In dieser Höhe ist daher die Ausgleichszahlung auch festzusetzen, sodaß dem Rechtsmittel des Antragsgegners nur ein teilweiser Erfolg zukommt.

Entgegen seinen Ausführungen liegt eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor. Es trifft zwar zu, daß Feststellungen über Investitionen des Antragsgegners zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht getroffen wurden. Ein allenfalls darin begründeter Feststellungsmangel wurde aber vom Antragsgegner im ersten Rechtsgang im Revisionsrekurs nicht releviert. Im ersten Rechtsgang hatte der Antragsgegner in erster Instanz vorgebracht, daß er nach dem Auszug der Antragstellerin Arbeiten am Sockelputz der Straßenfassdade und am Fußboden der Einfahrt vorgenommen habe. Diesen relativ geringfügigen Reparaturen - wie der Antragsgegner selbst ausführte bezeichnete der zugezogene Sachverständige die Straßenfassade als noch brauchbar und teilweise schadhaft und die Pflasterung als teilweise schadhaft - wurde aber ohnedies bereits dadurch Rechnung getragen, daß nicht der rechnungsmäßige Betrag von S 931.000, sondern nur von S 900.000 als Wertzuwachs festgestellt wurde. Ohne besonderes Zutun der Streitteile erfolgte weitere Wertsteigerungen zwischen Aufhebung der Lebensgemeinschaft und Verfahrensschluß sind aber nach ständiger Rechtsprechung bei Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen (EFSlg 57.433, MietSlg 38.713, EFSlg 46.413 ua).

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 234 AußStrG. Die Antragstellerin obsiegte in den Rechtsmittelverfahren des zweiten Rechtsganges mit rund 90 %; es entsprach daher der Billigkeit, ihr 80 % der verzeichneten Kosten zuzuerkennen. Der Antragsgegner verzeichnete auch für die erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten.

Anmerkung

E29132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00556.92.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19920401_OGH0002_0010OB00556_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten