Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Armin P*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef R*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 2 R 17/92-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 4.Dezember 1991, GZ 3 P 219/89-31, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrages des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung des Rekurses gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß ON 24 durch das Erstgericht und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist absolut unzulässig. Gemäß § 17 AußStrG gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder Tagsatzung auch im Außerstreitverfahren. Diese Verweisung umfaßt nach ständiger Rechtsprechung (SZ 19/126; EvBl 1963/74; RZ 1970, 223; EFSlg
39.839 uva, zuletzt etwa 1 Ob 36/91) auch die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren, also auch § 528 Abs 1 Z 2 ZPO, demzufolge der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes - mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme, daß eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist - absolut unzulässig ist. Durch die Neufassung der Rechtsmittelbestimmungen für das Außerstreitverfahren durch die WGN 1989 BGBl 343 hat sich an dieser Verweisung durch § 17 AußStrG nichts geändert.
Ungeachtet des unzutreffenden Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der außerordentliche Revisionsrekurs iSd § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, war der absolut unzulässige Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E28727European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00535.92.0402.000Dokumentnummer
JJT_19920402_OGH0002_0070OB00535_9200000_000