TE OGH 1992/4/7 4Ob524/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elsa Annegret R*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Alois L*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000) infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.April 1991, GZ 1 R 21/91-54, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.November 1990, GZ 8 Cg 317/89-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den außerordentlichen Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit S 359,04 bestimmten Anteil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begann die im Jahr 1925 geborene Klägerin in den Jahren 1975 bis 1977 mit dem Skifahren. Seither verbrachte sie jährlich einen Skiurlaub im Arlberggebiet. Etwa im Jahr 1984 hatte sie die Einstufung in die Skikursgruppe 3A erreicht. Die Klägerin ist in der Lage, einen Parallelschwung in höherem Tempo zu fahren; im steilen Gelände beherrscht sie den Stemmschwung einwandfrei.

Im April 1987 schloß die Klägerin mit der Skischule Zürs neuerlich einen Ausbildungsvertrag ab. Bei der Gruppeneinteilung am Morgen des 14.4.1987 erklärte sie, daß sie - wie in den vergangenen Jahren - der Gruppe 3A zugeteilt werden möge; daraufhin wurde sie der vom Beklagten geleiteten Kursgruppe zugeteilt. Die Streitteile kannten einander damals noch nicht. Als die Klägerin dem Beklagten sagte, daß sie nicht im Tiefschnee fahren wolle, entgegnete der Beklagte, daß es derzeit ohnedies keinen Tiefschnee gebe. Der Beklagte ist staatlich geprüfter Skilehrer und Skiführer und war damals bereits sieben Jahre als Skilehrer tätig. Mit Schülern der Gruppe 3A hatte er bereits Geländefahrten außerhalb des organisierten Pistenbereiches, so auch die Abfahrt vom Madloch-Joch in Zürs über das Stierloch-Joch nach Lech, durchgeführt. Am ersten Kurstag (14.4.1987) fuhr die Klägerin nur bis Mittag in der Gruppe. Am 15.4.1987 erklärte der Beklagte auf dem Sammelplatz, daß er heute das Madloch nach Lech abfahren werde und dabei beabsichtige, die Variante über das Stierloch-Joch zu nehmen, falls es die Verhältnisse erlaubten. Drei Mitglieder der aus sieben Personen bestehenden Gruppe kannten diese außerhalb des Pistenbereiches liegende Abfahrt bereits; die Klägerin kannte sie jedoch noch nicht. Bei sonnigem Wetter herrschten damals in 2000 m Seehöhe Temperaturen um 8.00 Uhr von - 9o, um 15.00 Uhr von + 1o und um 20.00 Uhr um - 1o, wobei die Tageshöchsttemperatur mit + 2o gemessen wurde.

Bei der Bergstation der Madloch-Seilbahn sprach der Beklagte mit einem Skilehrerkollegen über die Möglichkeit, die Stierloch-Abfahrt zu fahren; im Hinblick auf das gute Wetter und die Tageszeit von ca 10.30 Uhr entschloß er sich, diese Route zu wählen. Den Mitgliedern der Gruppe erklärte er, daß im freien Gelände aus Sicherheitsgründen nicht hinter dem Skilehrer, sondern oberhalb des Skilehrers abgeschwungen werden möge. Die schlechteste Schülerin der Gruppe ließ er unmittelbar hinter sich fahren. Die Klägerin fuhr wegen ihres guten Fahrkönnens als Vorletzte in der Gruppe. Vor dem Einfahren in eine bereits im freien Gelände liegende Steilstufe - der Schnee war oberhalb davon einige Zentimeter tief aufgefirnt, in der Steilstufe selbst zwar ebenfalls, aber weniger, doch fest und griffig zu befahren - blieb der Beklagte stehen und erklärte den Teilnehmern, daß sie nunmehr in Spur zu fahren hätten. Er fuhr sodann voran und blieb bei einer 20 cm bis 30 cm breiten, leicht mit Firn bedeckten, quer über den Hang verlaufenden Schneerinne stehen; von dort aus erklärte er den Gruppenmitgliedern, daß sie einzeln über diese Spalte steigen müßten. Die ihm nachfolgende schwächste Fahrerin blieb mit ihren Skispitzen in diesem Spalt hängen und fiel zum Hang bzw setzte sich dort hin; der Beklagte wollte ihr deshalb aufhelfen. Zwischenzeitig fuhr ein fremder Skifahrer oberhalb der Gruppe des Beklagten vorbei. Als sich ein Mitglied der Gruppe diesem Skifahrer anschloß, beabsichtigte auch die Klägerin, welche ca 5 m oberhalb des Beklagten gestanden war, allein weiterzufahren; sie fuhr nach rechts, setzte dann einen Linksschwung an und brach bei dem Schneespalt ein, wodurch sie zum Sturz kam. Wegen der Steilheit des Geländes rutschte die Klägerin ca 100 m bis 120 m ab und kam erst am Fuß des Steilhanges zum Stillstand; dabei erlitt sie schwere Verletzungen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle Nachteile, Folgen und Schäden aus diesem Skiunfall hafte. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er mit der Wahl dieser Abfahrtsroute auf das skifahrerische Können der Gruppe nicht ausreichend Bedacht genommen habe. Die von ihm gewählte Abfahrt sei selbst für ausgezeichnete Skifahrer als schwierig zu beurteilen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Teilnehmern der Gruppe so rechtzeitig die Abfahrt in allen Details zu schildern, daß sie die Gelegenheit gehabt hätten, die Route abzulehnen und mit einer anderen Gruppe zu fahren. Bei ausreichender Information hätte die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Schließlich habe der Beklagte die Skischüler auch nicht über das "Schneekriechen" im Frühjahr aufgeklärt.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Unfall sei weder auf seine Routenwahl noch auf die Beschaffenheit des Schnees, sondern ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Klägerin entgegen seinen Anweisungen abseits von der Gruppe eine eigene Spur habe fahren wollen. Die von ihm gewählte Abfahrt habe unter den am Unfallstag herrschenden Schnee- und Witterungsverhältnissen von einer Skischulgruppe der Qualifikation 3A ohne weiteres bewältigt werden können. Eine vorangehende Schilderung der in Aussicht genommenen Abfahrt in allen Details sei nicht üblich und würde den Kursbetrieb nur ungebührlich belasten.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die vom Beklagten gewählte Abfahrt sei zum Unfallszeitpunkt für Läufer der Leistungsgruppe 3A ohne weiteres zu befahren gewesen; die Strecke habe lediglich im Bereich der engen Steilstufe erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit erfordert. Der Beklagte habe die Gruppe richtigerweise unmittelbar vor dem Steilstück auf einen Schneespalt aufmerksam gemacht und die richtigen Verhaltensweisen angeordnet. Der Schnee sei dort ausreichend griffig gewesen. Im Hinblick auf ihr Fahrkönnen sei die Klägerin mit dieser Abfahrt auch nicht überfordert worden. Sie habe vielmehr den Anordnungen des Skilehrers nicht Folge geleistet und eine andere Fahrspur gewählt; die Folgen dieser Handlungsweise müsse sie selbst verantworten.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte der Klägerin für alle Nachteile, Folgen und Schäden aus dem Skiunfall vom 15.4.1987 im Ausmaß von ein Drittel zu haften habe; das auf weitere zwei Drittel der Haftung dem Grunde nach gerichtete Mehrbegehren blieb abgewiesen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über die Geländebeschaffenheit und den Unfallhergang traf das Berufungsgericht folgende - von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes teilweise

abweichende - Feststellungen:

Die Geländesteilstufe, in der der Unfall geschah, ist

durchschnittlich 90 % (= 40o) steil und ca 60 m lang. Unterhalb

davon ist der Hang auf eine Länge von 30 m ca 60 % (= 27o)

geneigt und läuft dann in einer flachen Mulde aus, welche durch eine in Ost-West-Richtung verlaufende Stufe begrenzt wird; unterhalb dieser Mulde wird das Gelände wieder steiler. In dem 60 m langen Steilhang war eine flache, in südwestlicher Richtung verlaufende Schneerinne; sie befand sich rechts von der vom Beklagten vorgesehenen Fahrlinie. Im südlichen Teil dieser flachen Rinne war der Schnee auf Grund der Nordneigung noch hart und nicht aufgefirnt; Eisplatten waren jedoch nicht vorhanden. Das Befahren dieses Steilhanges bei hartem Schnee ist für Schüler der Gruppe 3A problematisch. Mit Fähigkeiten von Fahrern der Gruppe 2 könnte der Steilhang unter Anleitung eines Skilehrers bei leicht aufgefirntem oder hartem, jedoch griffem Schnee durchaus befahren werden.

Schon vor der Einfahrt in den Steilhang war die Klägerin nicht unmittelbar der Fahrlinie der vor ihr fahrenden Gruppe gefolgt, sondern sie hatte sich weiter rechts gehalten. Sie blieb auch nicht unmittelbar vor dem Steilhang stehen, sondern fuhr in diesen ein und hielt erst vor der Rinne an. Obwohl sie sich während des Stillstehens wegen der Steilheit des Geländes und der harten Schneebeschaffenheit unsicher fühlte, nahm sie weder mit den übrigen Gruppenmitgliedern noch mit dem Beklagten Kontakt auf. Während die Klägerin stand, fuhr der Beklagte einige Meter in den Steilhang ein und erkannte den Schneespalt, der noch leicht mit Firn bedeckt war und sich quer über den gesamten Hang, somit auch über die Mulde (Rinne), zog. Der Beklagte blieb stehen, erklärte, daß man die Schneespalte einzeln übersteigen müsse, und fuhr dann bis zu ihr, um erforderlichenfalls den Gruppenmitgliedern beim Überqueren zu helfen. Während er der schwächsten Teilnehmerin der Gruppe, welche bei dem Schneespalt hängen geblieben und zum Hang gefallen war, aufhelfen wollte, versuchte die Klägerin, ihre Standposition zu verlassen, ohne abzuwarten, bis die bisher in der Gruppe voranfahrenden Teilnehmer den Schneespalt überquert hatten und der Beklagte seine Hilfeleistung gegenüber der schwächsten Teilnehmerin abgeschlossen hatte; sie folgte dabei einem fremden, in den Steilhang einfahrenden Skifahrer und wählte eine andere als die vom Beklagten angewiesene Fahrspur. Bei diesem Versuch kam die Klägerin entweder durch unrichtigen Kanteneinsatz oder beim Überfahren des Schneespalts zu Sturz.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht - ausgehend davon, daß der Beklagte als Angestellter der Skischule nicht Vertragspartner der Klägerin ist und nur deliktisch für die Verletzung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht hafte - aus, daß die Wahl der Abfahrtsvariante selbst unter Bedachtnahme darauf, daß diese bei hartem Schnee für Skischüler der Leistungsgruppe 3A problematisch war, noch nicht als Verstoß gegen seine Sorgefaltspflicht gewertet werden könne, zumal die von ihm geführte Gruppe durchaus homogen gewesen sei und insbesondere die Klägerin einen sauberen Parallelschwung auch in höherem Tempo beherrscht habe. Auch sein Verhalten während der Abfahrt sei nicht zu beanstanden. Da aber die Klägerin erst am Tag zuvor zur Gruppe gestoßen sei, an welchem nicht so schwieriges Gelände befahren wurde, hätte der Beklagte - der nicht davon habe ausgehen dürfen, daß die Klägerin die Schwierigkeiten der vorgegebenen Abfahrt auch kennt - die Skischüler zumindest in groben Zügen über die Steilheit des Geländes und die möglichen Gefahren bei Nichteinhaltung seiner Anordnungen aufklären müssen. Auch im Hinblick auf die Geländeformation hätte der Beklagte die Gefährlichkeit der Nichteinhaltung seiner Weisungen betonen müssen. Andererseits habe auch die Klägerin ein gravierendes Fehlverhalten zu vertreten, weil sie sich nicht an die Anweisungen des Beklagten gehalten und die von ihm vorgesehene Abfahrtslinie verlassen habe. Gerade im freien alpinen Gelände gelte für Skischüler als oberstes Gebot, sich den Anordnungen des Skilehrers zu fügen. Auch wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten vor dem Verlassen ihres Standplatzes mitzuteilen, daß sie das Gelände als zu steil und schwierig befinde, damit er ihr entsprechende Vorsorgemaßnahmen hätte mitteilen oder ihr hätte helfen können. Wenn auch ein Skischüler, der die Weisungen des Skilehrers mißachtet, die Folgen seines Verhaltens regelmäßig selbst zu tragen habe, sei doch die - im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse erforderliche - zusätzliche Aufklärungs- und Warnpflicht des Beklagten nicht zu vernachlässigen, so daß eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil der Klägerin vorzunehmen gewesen sei.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen außerordentlichen Revision gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils; sie beantragt, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung ihrer Klage abzuändern, hilfsweise eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen.

Beide Parteien beantragen jeweils, die außerordentliche Revision des Gegners zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zwar zulässig, weil zu den Verhaltenspflichten der Skilehrer und der Skischüler im Rahmen eines von einer Skischule organisierten Skikurses keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Klägerin nur zur Skischule Zürs in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis trafen daher nur die Vertragspartner, wobei die Skischule für das Verschulden des zur Erfüllung der übernommenen Leistung herangezogenen Gehilfen gemäß § 1313a ABGB haftet. Der Skilehrer steht aber als Gehilfe zum Vertragspartner der Skischule in keinem Schuldverhältnis; seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt daher nicht in Betracht (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 349; Koziol-Welser8 I 451). Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (SZ 51/176; Koziol aaO 90). Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger allerdings dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also gegenüber dem Gläubiger deliktisch handelt (Koziol aaO 350;

Koziol-Welser aaO; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 14 zu § 1313a;

SZ 49/47, SZ 51/97).

Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter Rechte kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden (Koziol-Welser aaO 414 f; Koziol, Haftpflichtrecht I 93 f; SZ 48/109; ZVR 1976/229). Für Skilehrer in Skischulen ergibt sich aus den Landesskischulgesetzen die Verhaltenspflicht, die körperliche Sicherheit der Skischüler nicht zu gefährden (§ 12 Abs 2 des Vorarlberger Skischulgesetzes 1984, nunmehr § 15 Abs 2 des Vorarlberger Skischulgesetzes 1990, so auch § 11 Abs 1 lit a des Tiroler Skischulgesetzes 1980, nunmehr § 8 Abs 5 lit a des Tiroler Skischulgesetzes 1988 ua). Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Skischüler durch einen Skilehrer im Rahmen eines Skikurses ist daher auch ohne Vertragsbeziehung zwischen ihnen rechswidrig.

Um die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Skischülern zu vermeiden, haben sich für Skilehrer - auch für den außervertraglichen Bereich (vgl dazu Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern 121) - eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet. So trifft den Skilehrer die Pflicht, auf Überschaubarkeit der Gruppe zu achten (Kleppe aaO 118; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftpflichtrechts 187; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 206), die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers zu überprüfen (Kleppe aaO 120; Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 205), ein dem Können der Gruppe angepaßte Übungsgelände zu wählen (Kleppe aaO 118; Pichler-Holzer aaO 207), die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepaßten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden (Kleppe aaO 118 f (120); Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 207) und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und anzuleiten (Kleppe aaO 120; Pichler-Holzer 210). Bei der Auswahl des richtigen Geländes muß allerdings berücksichtigt werden, daß der Schwierigkeitsgrad des alpinen Geländes nicht immer gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher Witterungs- und Schneeverhältnisse variieren kann. Auch kann eine Abfahrt trotz guter allgemeiner Bedingungen in einzelnen Passagen schwierigere Verhältnisse aufweisen. Die Beurteilung einer Abfahrt richtet sich daher nach ihrem schwierigsten Teil. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann aber dem Skilehrer daher regelmäßig nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem skiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Mißverhältnis besteht (Pichler-Holzer aaO 207).

Eine allgemeine Pflicht des Skilehrers, die Schüler am Beginn jedes Skitages über alle Einzelheiten des zu befahrenden Geländes zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in eine andere (leichtere) Gruppe auszuweichen, wird jedoch nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, daß solche Schilderungen kaum instruktiv sein können und den Kursbetrieb nur ungebührlich erschweren würden, ist eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die Pflicht, bei der Auswahl des Geländes auf das Können der Schüler zu achten und dadurch Überforderungen zu vermeiden, entbehrlich. Bei dieser Beurteilung kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Rechtsprechung über die für den Bereich von Vertragsverletzungen bestehenden Aufklärungspflichten der Ärzte nicht herangezogen werden. Bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht fehlt es an einer wirksamen Einwilligung zu einer Heilbehandlung (Operation), weshalb deren Vornahme dann als eigenmächtige Heilbehandlung gilt, so daß der Arzt für die nachteiligen Folgen eines Eingriffes haftet (JBl 1991, 455; JBl 1990, 459); die Rechtswidrigkeit des Einfahrens in ein zu schwieriges Gelände durch einen Skilehrer mit seiner Gruppe ergibt sich hingegen nicht aus der mangelnden Einwilligung der Teilnehmer, sondern nur aus der Verletzung des Gefährdungsverbotes. In welchem Umfang aber ein Skilehrer aufzuklären hat und aus welchen Gründen das Unterlassen der Aufklärung schuldhaft sein kann, läßt sich nicht aus der angeführten Rechtsprechung zur Ärztehaftung ableiten.

Risken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Skilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Skischüler durch die Teilnahme am Skikurs nicht freiwillig (Kleppe aaO 138); jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Skischülers kann aber gemäß § 1304 ABGB zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Skischulen oder des Skilehrers führen (Kleppe aaO 139; Pichler-Holzer aaO 216). Verstößt der Schüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Skilehrers und kommt es nur deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Skilehrers ausgeschlossen (Kleppe aaO 141; Pichler-Holzer aaO 214).

Eine Pflicht zur Aufklärung der Skischüler über sämtliche Details vor Antritt einer bestimmten Abfahrt trifft den Skilehrer somit nicht; die Unterlassung einer solchen Aufklärung kann daher auch nicht zur Begründung der Haftung des Beklagten herangezogen

werden. Das Berufungsgericht meint auch nur, daß der Beklagte bei

den vorliegenden Umständen die Kursteilnehmer zumindest in groben

Zügen über die Steilheit des Geländes und über die besonderen Gefahren, die mit der Nichteinhaltung seiner Anordnungen verbunden sein könnten, hätte aufklären müssen. Es steht jedoch fest, daß der Beklagte vor der Steilstufe stehen geblieben ist und den Mitgliedern erklärt hat, daß sie nunmehr in der Spur fahren müßten; nachdem er im Steilhang den im Schnee entstandenen Spalt erkannt hatte, blieb er neuerlich stehen und erklärte - für alle Mitglieder der Gruppe wahrnehmbar -, daß sie diesen Spalt einzeln übersteigen müßten. In Anbetracht des steilen Geländes mußte damals allen Gruppenteilnehmern klar sein, daß der Beklagte diese Anordnungen wegen der alpinen Gefahren im Interesse ihrer körperlichen Sicherheit erteilt hatte. Einer ausdrücklichen Aufklärung darüber, daß seine Anordnungen aus Sicherheitsgründen ergangen waren und ihre Nichtbefolgung mit Gefahren verbunden sein könnte, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Mit ihren Ausführungen in der Revision, daß der Beklagte gar keine Anweisungen über das Verhalten der Gruppe in schwierigen Situationen gegeben habe, entfernt sich aber die Klägerin von den getroffenen Feststellungen. Das Unterlassen notwendiger Aufklärungen kann dem Beklagten daher ebenfalls nicht vorgeworfen werden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber dem Beklagten eine Überforderung der ihm anvertrauten Schüler durch Auswahl eines im Verhältnis zum skifahrerischen Können der Teilnehmer zu schwierigen Geländes vorzuwerfen. Der Grad der Schwierigkeit der Abfahrten und Touren im Rahmen eines Skikurses richtet sich grundsätzlich nach dem schlechtesten Schüler (Pichler-Holzer aaO 207). Daß die Klägerin demgegenüber weitaus bessere Fahrkenntnisse hatte, kann zu keiner Verschiebung des für die gesamte Gruppe anzuwendenden Maßstabes führen, weil sie - wie in den Jahren zuvor - auf eigenen Wunsch eine unter ihrem Fahrkönnen liegende Skikursgruppe besuchen wollte. Nach den Feststellungen trifft es zwar nicht zu, daß die Schüler der Gruppe 3A generell nicht aus dem organisierten Pistenraum hinausgeführt werden dürfen; bei Abfahrten im extrem steilen Gelände außerhalb der Skipisten können aber derartige Fahrer, wenn mit schwierigen Verhältnissen - hier: mit hartem, wenn auch griffigem Schnee - gerade im steilsten Teil der Abfahrt gerechnet werden muß, überfordert sein. Auch die fehlende Kenntnis des Beklagten über die Erfahrungen der Klägerin, welche er noch nicht gut kannte, mit derartigen Verhältnissen hätten den Beklagten zu dem Entschluß führen müssen, das Risiko dieser Abfahrt nicht einzugehen.

Für die Klägerin ist aber aus den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis nichts zu gewinnen. Sie hat den aus Sicherheitsgründen getroffenen Anordnungen des Beklagten nicht Folge geleistet und selbst in dem Augenblick, in dem sie sich wegen der Steilheit des Geländes nicht behaglich fühlte, eine von der vom Beklagten vorgegebenen Fahrspur abweichende, in Gelände mit härterem Schnee führende Spur gewählt. Die Mißachtung der erwähnten Anordnungen wiegt nach Ansicht des erkennenden Senates erheblich schwerer als das Fehlverhalten des Beklagten. Dennoch kann die Sorgfaltsverletzung des Beklagten keinesfalls vernachlässigt werden, wäre doch die Klägerin ohne das einleitende schuldhafte Verhalten des Beklagten nicht in die schwierige Situation gekommen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung erweist sich daher im Ergebnis als richtig.

Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E28321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00524.92.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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