TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/07/0117

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der S-GmbH in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Juni 2005, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0035-I/6/2005, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin und Betreiberin der Wasserkraftanlage "F-Mühle" in S.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 22. April 2003 wurde unter Spruchpunkt 2. der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 50, 99 und 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 aufgetragen, bei der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage "F-Mühle" den ursprünglich bestehenden Wildzaun links und rechts des Oberwasserkanales in der ursprünglichen Form (wie unter anderem auch bei der Überprüfungsverhandlung im Jahre 1988 vorhanden gewesen) wieder herzustellen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom 28. Juni 2004 wurde dieser Bescheid des LH gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zur hg. Zl. 2004/07/0136 protokolliert wurde.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erließ der LH gemäß §§ 50, 99, 105 und 138 Abs. 1 WRG 1959 den Ersatzbescheid vom 18. Jänner 2005 mit folgendem Spruch:

"Der (beschwerdeführenden Partei( wird aufgetragen, unverzüglich, längstens aber bis zum 15. März 2005 bei der Wasserkraftanlage F-Mühle (....( den ursprünglich links und rechts auf der Krone des Oberwasserkanales situierten Wildzaun in einer Höhe von 1,50 m wiederherzustellen. Der Zaun begann unmittelbar aufwärts des automatischen Rechens beim Krafthaus und endete rund 50 m abwärts des Oberwasserkanaleinlaufes (Wehrbauwerk an der Alm)."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die Berufung vom 7. Februar 2005.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des BM vom 23. Juni 2005 wurde unter Spruchpunkt I. dem von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung gestellten Antrag, den Bescheid des LH vom 18. Jänner 2005 ersatzlos aufzuheben, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten habe:

"Der (beschwerdeführenden Partei( wird aufgetragen, unverzüglich, längstens aber bis zum 30. September 2005, bei der Wasserkraftanlage F-Mühle (....( den mit Bescheid des LH von OÖ vom 2. Mai 1988, Wa-1884/2-1988, bewilligten, links und rechts auf der Krone des Oberwasserkanals situierten Zaun in seiner Schutz- und Warnfunktion in einer Höhe von 1,50 m und entsprechend seiner ursprünglichen Länge derart wiederherzustellen und zu erhalten, sodass ein Einsteigen von betriebsfremden Personen wirksam verhindert wird. Der Zaun begann unmittelbar aufwärts des automatischen Rechens beim Krafthaus und endete rund 50 m abwärts des Oberwasserkanaleinlaufes (Wehrbauwerk an der Alm).

Wenn die Durchführung von betriebsnotwendigen Arbeiten oder von Instandhaltungsmaßnahmen dadurch erleichtert wird, ist es der (beschwerdeführenden Partei( (anstatt der bisherigen Anbringung des Schutzzaunes direkt an der wasserseitigen Böschungskante) erlaubt, den Abstand zwischen dem wieder herzustellenden Schutzzaun und der wasserseitigen Böschungskante zum Zweck der Anlegung eines werksinternen Böschungsweges dementsprechend zu gestalten und/oder die Durchgängigkeit des Zaunes aufgrund der Anbringung einer absperrbaren Tür bzw. von absperrbaren Türen zu unterbrechen."

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem in der Berufung gestellten Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei, den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/07/0136, wurde der obgenannte, im ersten Rechtsgang gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassene Berufungsbescheid vom 28. Juni 2004 in Ansehung seines Abspruches über den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom 22. April 2003 ("Wiederherstellung des Wildzaunes") gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, Zl. 2003/07/0129, mwN).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass durch die Aufhebung des zurückverweisenden Bescheides des BM vom 28. Juni 2004 in Ansehung des Spruchpunktes 2. des Bescheides des LH vom 22. April 2003 - rückwirkend betrachtet - der LH zur Erlassung des Ersatzbescheides vom 18. Jänner 2005 nicht zuständig war (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 417, 418 zitierte hg. Judikatur).

Dies hat zur Folge, dass der vorliegend angefochtene Bescheid des BM vom 23. Juni 2005 - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 220 zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070117.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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