TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2004/07/0123

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
VerpackV 1996;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Juni 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0045- VI/6/2004, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 stellte die beschwerdeführende Partei mit dem Vorbringen, dass sie Abpacker von Verkaufsverpackungen sei und 23 (im Einzelnen angeführte) Lebensmittelprodukte (verschiedene Aufstriche, Streichkäse, Gabelbissen, Ei-Schüsserl, Dressing, Mayonnaise, Schinken-Rollen und verschiedene Mayonnaisesalate) an Einzelhandelsunternehmen vertreibe, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) den Antrag, er möge feststellen, dass die von ihr näher angeführten, in Verkehr gebrachten Verpackungen (im Wesentlichen Kunststofftassen und Kunststoffflaschen samt Kunststoffdeckeln, wobei lediglich die kleineren Verpackungseinheiten mit Aluminium-Abziehfolien verschlossen seien) der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Fall Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (im Folgenden: VerpackVO), unterfielen.

Der BM zog den Amtssachverständigen für Verpackungstechnik Dipl.-Ing. H. bei, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Jänner 2003 (u.a.) in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Verpackungen ausführte, dass die mit Lebensmitteln befüllten Verpackungen üblicherweise von den Konsumenten restentleert würden, die nach einer Restentleerung lediglich noch mit Fettund/oder Eiweißanhaftungen verunreinigten Verpackungen üblicherweise auf Grund ihres geringen Mengenanteils bei den (privaten) Konsumenten keine Hauptfraktion der Leichtverpackungsabfälle darstellten und sie daher auch in die übliche Sammelschiene (gelbe Tonne, gelber Sack) eingebracht würden, sodass eine von den übrigen Leichtverpackungen gesonderte (getrennte) Sammlung nicht erforderlich sei und daher auch nicht von einer unverhältnismäßigen Erschwerung der Verwertung auszugehen sei.

Im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 14. Februar 2003, dass die Verpackungen zu einem Großteil nicht restentleert würden und solche Kunststoffverpackungen in einer Menge anfielen, die hygienische Gefahren auslösten, richtete der BM mit Schreiben vom 19. Februar 2003 eine diesbezügliche Anfrage an die R-Verpackungsverwertungsgesellschaft (im Folgenden: R). Diese teilte dem BM mit Schreiben vom 14. März 2003 mit, dass der Anfall der Verpackungen in der antragsgegenständlichen Art bei routinemäßigen Analysen nicht separat erhoben werde und daher derzeit nicht quantifiziert werden könne. Wie eine systeminterne Recherche bei der R jedoch ergeben habe, hätten die Verpackungen der gegenständlichen Kategorien bei der Sammlung, Zwischenlagerung oder Verwertung im Rahmen der von der R betriebenen Sammel- und Verwertungssysteme bislang keine Probleme, insbesondere auch keine hygienischen Probleme, verursacht.

Der vom BM beigezogene (weitere) Amtssachverständige der Abteilung Stromstoffwirtschaft und Abfallbeurteilung, der Biologe Mag. M., führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2003 (u.a.) zur Frage der Verwertung der Verpackungsabfälle Folgendes aus:

"(....)

Prinzipiell ist für solche Verpackungen sowohl eine stoffliche, als auch eine thermische Verwertung möglich und wird eine solche (sowohl in Österreich, als auch in anderen europäischen Ländern) auch durchgeführt.

(....)

Im Falle der thermischen Verwertung ist ein (....( Waschschritt nicht zwingend notwendig, da Anhaftungen von Lebensmittelresten bei der Verbrennung zu keinen signifikanten Änderungen des Emissionsverhaltens oder der Reststoffqualität (Schlacken- und Aschenqualität) führen. Dies ist u.a. durch Messserien zur Mitverbrennung von Futtermitteln und überlagerten Lebensmitteln in konventionellen Verbrennungsanlagen belegt.

(....)

Darüber hinaus lehrt die mittlerweile mehrjährige Erfahrung mit der Aufbereitung von Kunststofffraktionen zur thermischen Verwertung, dass der Anteil an mit potentiell geruchsbildenden Verunreinigungen behaftetem Verpackungsmaterial nicht ausreicht, um aus den aufbereiteten und zur thermischen Verwertung gelagerten Kunststofffraktionen eine unzulässige Umweltbeeinträchtigung herbeizuführen.

Neben der Auffassung, dass die Restanhaftungen bei restentleerten Lebensmittelverpackungen ein Verwertungshindernis darstellen, wird seitens der (beschwerdeführenden Partei( argumentiert, dass im Zuge der Sammlung eine Geruchsbelästigung auftritt und darüber hinaus die Vermehrung von Insekten begünstigt wird, was zu einer Vermehrung der durch Insekten übertragenen Krankheitserreger führt (Schriftsatz vom 10. Juni 2002).

Dabei wird darauf hingewiesen, dass nur in Wien eine Verpackungssammlung in Form der 'gelben Tonne' durchgeführt würde, in den übrigen Bundesländern lediglich gelbe Säcke ausgegeben werden.

Obwohl diese Ausführung insofern unrichtig ist, als auch außerhalb von Wien eine Verpackungssammlung über zentrale Sammelinseln erfolgt, ist jedenfalls anzumerken, dass gerade die Sammlung im gelben Sack geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich einer Umweltbeeinträchtigung in der Sammelphase zu widerlegen.

Die Sammelsäcke bestehen aus reißfester und weitgehend gasdichter Kunststofffolie und können, z.B. durch eine Schnur, ein Gummiband, Kunststoffklammer (z.B. Marke Melita) oder einen Bindedraht, so verschlossen werden, dass weder Insekten einen Zugang zu den Verpackungen finden, noch Geruchsemissionen aus dem Sack dringen können.

Des Weiteren darf darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise biogene Abfälle in Österreich mit mehrwöchigem Sammelintervall gesammelt werden (z.B. Marktgemeinde P), ohne dass bisher daraus resultierende hygienische Probleme bekannt geworden wären. Es ist selbstevident, dass das Potential von Verpackungsmaterial mit geringen Restanhaftungen, mithin nur mit Promille- oder Prozentanteilen an biologisch abbaubaren Stoffen, zur Bildung von Geruchsemissionen im Vergleich zu biogenen Abfällen vernachlässigbar ist.

(....)

(Die( Stellungnahme des Verwertungssystems (Schreiben der R vom 14. März 2003( kann aus fachlicher Sicht dahingehend ergänzt werden, dass sich bereits aus den Lizenzmengen für Verpackungen klar ergibt, dass Lebensmittelverpackungen der von der (beschwerdeführenden Partei( angesprochenen Art nur einen geringen Bruchteil der Gesamtmenge an Kunststoffverpackungen ausmachen und das (von der beschwerdeführenden Partei( unterstellte hohe Aufkommen an solchen Verpackungen in der Sammlung und damit verbundene Probleme aus Gründen der allgemeinen Logik auszuschließen sind.

Die Aussage des Sammelsystems, dass bislang keine hygienischen Probleme im Sammelsystem aufgetreten sind, deckt sich mit dem Kenntnisstand des Sachverständigen und lässt sich insofern als logisch zutreffend untermauern, als auch im Bereich der biogenen Sammlung, welche ein wesentlich höheres Potential an biologisch abbaubaren Stoffen enthält, hygienische Studien zu dem Schluss gekommen sind, dass eine getrennte Sammlung biogener Abfälle in der Form, wie sie in Österreich durchgeführt wird (zum Teil mit mehrwöchigem Sammelintervall), keine hygienischen Bedenken nach sich ziehe.

(....)

Nochmals darf festgehalten werden, dass Anhaftungen von Lebensmittelresten aus fachlicher Sicht zu keiner Änderung des Emissionsverhaltens oder der Reststoffqualität bei Verbrennungsanlagen führen. Belegt wird dies durch Untersuchungen zur Mitverbrennung von überlagerten Lebensmitteln und Futtermitteln im Prozentbereich der Brennstoffleistung (z.B. Studien zur Mitverbrennung von Futtermitteln in kalorischen Kraftwerken). Die Anhaftungen an Lebensmittelverpackungen sind allenfalls im Promille- bis Prozentbereich abzuschätzen, der Anteil solcher Verpackungen im Gesamtstoffstrom wie bereits angeführt ebenfalls nur untergeordnet, so dass bereits logische Überlegungen darlegen, dass eine Emissionserhöhung aus diesen Verunreinigungen nicht nachweisbar sein kann.

(....)

Hinsichtlich des ökologischen Nutzens führt (die beschwerdeführende Partei( an, dass nur in Wien und Wels Anlagen zur thermischen Verwertung (Fernheizwerk) bestünden, darüber hinaus österreichweit solche nicht einmal geplant seien.

Diese Ausführung ist mehrfach unrichtig.

Einerseits sind mehrere MVAs in Österreich in Planungs- oder Einrichtungsphase (....(, andererseits findet eine thermische Nutzung des Energieinhaltes von Verpackungskunststoff derzeit in verschiedenen Industrieanlagen in Österreich statt (Energieversorgung von Zellstoff- und Papiererzeugung; Zementklinkerproduktion, etc.).

Ein Mangel an Verwertungskapazität für getrennt erfasste Kunststoffverpackungen kann aus ho Sicht nicht bestätigt werden. (....( Die getrennte Erfassung von Kunststoffverpackungen stellt daher einen ökonomisch und ökologisch sinnvollen Beitrag zur Entlastung der Behandlungskapazitäten für Hausmüll dar.

Seitens der (beschwerdeführenden Partei( wird ausgeführt, dass es durch die Sammlung von in der Regel nicht restentleerten Gebinden zu einer Vermehrung von Insekten und durch Insekten übertragbaren Krankheitserregern sowie weiteren hygienischen Missständen komme. Es wird moniert, dass der Sachverständige zu einem gegenteiligen Schluss kommt, ohne dies zu begründen.

In der einleitenden Stellungnahme wurde auf diese Frage bereits eingegangen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es weder den Erfahrungen des befragten Sammelsystems (R), noch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass in größerem Ausmaß Verpackungen mit Restinhalten in die Verpackungssammlung eingebracht werden. Bei den Kosten für die enthaltenen Produkte und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht es der Lebenserfahrung des Sachverständigen, dass diese Güter überwiegend konsumiert werden. Wo sie etwa durch Verderben nicht mehr genussfähig sind und entsorgt werden, erfolgt dies überwiegend mit dem Hausmüll. Gerade die (von der beschwerdeführenden Partei( in den Raum gestellte Tatsache, dass die Sammlung überwiegend in Form des 'gelben Sackes' erfolgt, lässt nicht erwarten, dass Konsumenten wesentliche Anteile von Restinhalten in die Sammlung einbringen. Hinsichtlich der mengenmäßig unbedeutenden Restanhaftungen restentleerter Gebinde ist, wie bereits eingangs ausgeführt, darauf zu verweisen, dass sich die Sammelsäcke leicht verschließen lassen und somit der Zutritt von Ungeziefer zu den Restanhaftungen unterbunden wird.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus abfalltechnischer Sicht nichts gegen eine thermische oder stoffliche Verwertung von restentleerten Lebensmittelverpackungen auf Kunststoffbasis spricht.

(....)"

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 stellte die beschwerdeführende Partei bezüglich ihres Vorbringens, dass hygienische Missstände bei der Sammlung dieser Kunststoffverpackungen zu befürchten seien, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Umweltmedizin. In ihrer (weiteren) Stellungnahme vom 15. Jänner 2004 wandte sich die beschwerdeführende Partei, wie bereits im vorgenannten Schriftsatz vom 29. Juli 2003, gegen die Berücksichtigung des Schreibens der R und bemängelte u.a., dass die Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. M. hinsichtlich des luftdichten Verschließens der "gelben Säcke" und der vernachlässigbaren Geruchsemissionen unrichtig seien.

Der BM beauftragte den Amtssachverständigen Mag. M., zu den Einwänden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Stellung zu nehmen. Dieser führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. März 2004 (u.a.) Folgendes aus:

"(....(

Im Punkt 2 der Stellungnahme (der beschwerdeführenden Partei vom 15. Jänner 2004( wird moniert, dass im Gutachten nicht erläutert wird, weshalb bei dünnwandigen Verpackungen mit anhaftenden Verschmutzungen die thermische Verwertung ökologisch vorteilhafter sein wird. Dazu ist anzumerken, dass Kunststoffverpackungen in der Regel dicht und ohne Saugvermögen (Kapillarwirkung) sind. Verschmutzungen haften daher (in der Regel) ausschließlich auf der Oberfläche von Kunststoffen. Je dickwandiger eine Verpackung ist, desto günstiger liegt das Verhältnis Oberfläche : Anhaftung. Einer doppelt dicken Verpackung haftet im Verhältnis zur Masse daher bei gleicher Verschmutzung nur halb soviel Verunreinigung an.

Beim Waschen der Kunststoffe wird die Verschmutzung in die wässrige Phase übergeführt und muss letztendlich eine Abwasserbehandlung durchgeführt werden, wobei in der Kläranlage der Anfall von Klärschlamm proportional zur Schmutzfracht des Abwassers steigt. (....(

Aus der mittlerweile 18-jährigen Tätigkeit in der Abfallwirtschaft erscheint es dem Sachverständigen (auch aus der Kenntnis einer Reihe von Verwertungsbetrieben) aber eine vertretbare Aussage, dass für dünnwandige Kunststoffverpackungen eine thermische Verwertung (in der Regel und insbesondere bei größeren Anhaftungen organischer Verunreinigungen) als ökologisch vorteilhaft anzusehen ist.

(....(

Weiters wird angeführt, dass die 'gelben Säcke' lediglich mit Kunststofflaschen versehen seien, was einen luftdichten Verschluss unmöglich mache.

Dem kann seitens des Sachverständigen nur entgegen gehalten werden, dass es der Lebenserfahrung (und dem persönlichen Augenschein des Sachverständigen in seinem Lebensumfeld) entspricht, dass Müllsäcke aller Art dicht verschlossen werden. Dies völlig unabhängig davon, ob sie mit einer Kunststofflasche versehen sind oder nicht. Ein dichter, jederzeit wieder zu öffnender Verschluss ist beispielsweise mittels eines Gummibandes (erhältlich in Haushalts- und Drogeriemärkten) leicht möglich. Die Tatsache, dass die Sammelsäcke nicht a priori mit einem luftdichten Verschluss versehen sind, schließt einen solchen nicht aus. Soweit nur nicht verunreinigte Verpackungen gesammelt werden (z.B. Mineralwasserflaschen), ist ein solcher Verschluss auch nicht erforderlich.

(....(

Konkret verhält es sich so, dass die mögliche Geruchsemission von der Menge und der Art des vorhandenen organischen Materials abhängt. Im Falle von restentleerten Kunststoffverpackungen ist mit Anhaftungen von unter 1 % zu rechnen. Biogene Abfälle aus dem Haushalt bestehen andererseits überwiegend aus Lebensmittelresten. Es erscheint daher einsichtig, dass die biologische Aktivität und die potentielle Geruchsbelästigung von biogenen Abfällen höher liegt als die einer vergleichbaren Masse an Kunststoffabfällen mit maximal 1 % biogenen Anhaftungen. Der Wert von maximal 1 % wurde vom Sachverständigen im Haushalt durch Wiegeproben an verschiedenen Verpackungen (Joghurtbecher, Sahnebecher, Puddingbecher, etc.) erhoben.

Unter Punkt 4 (der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 15. Jänner 2004( wird moniert, dass zur Möglichkeit des vermehrten Auftretens von Insekten lediglich das Ergebnis einer systeminternen Recherche der R angeführt wird und der Hinweis fehlt, ob dieses Ergebnis unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Umweltmedizin durchgeführt worden wäre.

Dazu ist anzumerken, dass seitens des Sachverständigen dieser Sachverhalt als nicht relevant nicht erhoben wurde. Die Anzahl der Insekten an einer Sammelstelle im Vergleich zum Umfeld kann ebenso wie eine olfaktorische Belästigung auch vom Laien erkannt werden. Lediglich zur Bewertung einer erkennbaren Beeinträchtigung, welche aus der Recherche der R ausgeschlossen wurde, erscheint die besondere Ausbildung eines Sachverständigen notwendig.

Ergänzend zu den Ausführungen zum Gutachten vom 25.7.2003 führt die (beschwerdeführende Partei( an, dass die Sammlung verschmutzter (restentleerter) Lebensmittelverpackungen mit Eiweißund/oder Fettanhaftungen eine Sammelstruktur für Restmüll erfordert und dies bei der Sammlung im 'gelben Sack' nicht gegeben sei.

Diese Ausführungen gehen insofern ins Leere, als in Österreich Restmüll nicht nur in Sammelsystemen mit Mehrwegcontainern ('Mülltonnen') gesammelt wird, sondern auch in mit dem 'gelben Sack' vergleichbaren Sammelsystemen auf Basis von Einwegkunststoffsäcken. Selbst wenn man (der beschwerdeführenden Partei( darin folgen würde, dass restentleerte Lebensmittelgebinde mit Hausmüll gleichzusetzen seien (dies ist, wie Restmüllanalysen zeigen, nicht der Fall. Der biogene Anteil liegt im Restmüll deutlich höher bei 10 bis 25 %), ergäbe sich daraus offenkundig keine Notwendigkeit, eine Sammelstruktur mit Müllcontainern zu errichten.

Tatsache ist, dass sowohl im Bereich Verpackungssammlung als auch Restmüllsammlung beide Systeme (Einwegkunststoffsack und Mehrwegmüllcontainer) nebeneinander bestehen.

Insgesamt ergibt sich daher aus ho Sicht aus den Einlassungen der (beschwerdeführenden Partei( kein neuer Sachstand."

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 2. April 2004 wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre bisherigen Einwände und insbesondere ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Umweltmedizin zu ihrem Vorbringen, dass mit der Sammlung der antragsgegenständlichen Verpackungen grobe hygienische Missstände bewirkt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2004 traf der BM über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juni 2002 den folgenden Ausspruch:

"Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass die im Antrag vom 10. Juni 2002 unter Position 1-23 angegebenen und von der (beschwerdeführenden Partei( in Verkehr gebrachten Verpackungen nicht der Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen gemäß § 7 Abs. 2, 2. Fall VerpackV 1996 unterfallen.

Die Tabelle im Antrag S. 2 und 3 definiert den Antragsgegenstand näher und stellt einen Teil dieses Bescheides dar."

Begründend führte der BM nach Darstellung des wesentlichen Inhalts des Feststellungsantrages, der gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen und der dazu erstatteten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei aus, dass die antragsgegenständlichen Verpackungen nur dann der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Fall VerpackVO unterlägen, wenn sie in einer Weise verunreinigt wären, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhinderten oder unverhältnismäßig erschwerten.

Eine Restentleerung vor Durchführung einer (stofflichen) Verwertung sei zumutbar. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob diese Verpackungen auch vom Konsumenten restentleert abgegeben würden, doch gehe die Behörde davon aus, weil Güter in der Regel aufgebraucht würden. Vor einer stofflichen Verwertung könne ein Waschschritt erforderlich sein. Eine Unzumutbarkeit des Waschschritts sei nicht hervorgekommen.

Eine thermische Verwertung könnte in thermischen Verwertungsanlagen in den östlichen Bundesländern oder - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - im angrenzenden Ausland (jetzt auch Tschechien) oder im Rahmen der zulässigen Mitverbrennung in im gesamten Bundesgebiet befindlichen Industrieanlagen durchgeführt werden.

Die ökologische Zweckmäßigkeit einer stofflichen oder thermischen Verwertung vorstehender Verpackungsabfälle im Sinn des § 1 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 gegenüber einer Behandlung könne wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hätten die Amtssachverständigen bestätigt, dass eine thermische Verwertung gemäß § 2 Abs. 10 VerpackVO zulässig wäre und insbesondere zu keinen unzulässig hohen Emissionswerten führen würde.

Eine besondere Geruchsbelästigung oder hygienische Probleme durch vermehrtes Auftreten von Insekten seien nicht zu erwarten, weil der Anteil der organischen Bestandteile im Verhältnis zu den anderen Reststoffen mit maximal 1 % sehr gering sei und die Geruchsbelästigung oder hygienische Probleme durch den Verschluss der Sammelsäcke oder -behälter verhindert würde.

Die eingeholten Gutachten seien logisch nachvollziehbar und vollständig. Sie widersprächen sich nicht und ergänzten sich im Hinblick auf die jeweiligen Fachgebiete. Das Schreiben der R vom 14. März 2003 sei ausreichend fachlich fundiert und werde durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M. gestützt.

Die gegenständlichen Verpackungen seien daher nicht mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhinderten oder unverhältnismäßig erschwerten. Sie fielen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Fall VerpackVO.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der BM legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im angefochtenen Bescheid zitierten und in der Beschwerde angesprochenen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 und 3 und des § 6 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, lauten:

"§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

....

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

....

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

....

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

....

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

...."

"§ 6. ....

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

...."

Die VerpackVO stellt eine Verordnung im Sinn des § 14 Abs. 1 AWG 2002 dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0112, mwN).

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie "Abpacker" von Verkaufsverpackungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 3 VerpackVO sei und die im Einzelnen angeführten, damit verpackten Produkte an Einzelhandelsunternehmen vertreibe (vgl. zum Begriff "Vertreiber" § 1 Abs. 1 Z. 4 VerpackVO).

Gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, hinsichtlich dieser Verpackungen nicht "dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4".

So sind gemäß § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz VerpackVO etwa Abpacker und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, die Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden, und sind die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verpackungen spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Unter "Wiederverwendung" ist gemäß § 2 Abs. 8 erster Satz VerpackVO eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Demgegenüber besteht gemäß § 2 Abs. 9 dieser Verordnung die "stoffliche Verwertung" von Verpackungen in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung, wobei eine Behandlung in Sortieranlagen keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 10 ist.

Gemäß § 2 Abs. 10 VerpackVO ist die "thermische Verwertung" die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme, wobei jedenfalls eine Reihe von Bedingungen (vgl. lit. a bis f:

Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards und eines bestimmten Emissionsgrenzwertes, keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage, Ressourcenschonung durch Einsatz von konventionellen Brennstoffen, optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und definierte Qualität aller Einsatzstoffe) zu erfüllen sind.

Im Beschwerdeverfahren besteht zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem BM (vgl. dessen Gegenschrift vom 30. September 2004) Einigkeit darüber, dass die antragsgegenständlichen Kunststoffverpackungen mit Anhaftungen verunreinigt sind und diese eine Wiederverwendung im vorgenannten Sinn unverhältnismäßig erschweren. Strittig ist hingegen, ob durch diese Anhaftungen auch eine (stoffliche oder thermische) Verwertung unverhältnismäßig erschwert werde.

Die Beschwerde bringt vor, dass eine thermische Verwertung zur energetischen Nutzung im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 3 AWG 2002 erklärten Ziele unzulässig sei, müssten doch, um die durch Fett- und Eiweißanhaftungen verschmutzten Verpackungen außerhalb des Restmülls auf hygienisch und gesundheitspolitisch unbedenkliche Art gesondert sammeln zu können, verschließbare Behältnisse vergleichbar wie die für den Restmüll gebräuchlichen Tonnen zur Verfügung gestellt werden. Solche Behältnisse würden lediglich in Wien als "gelbe Tonnen" an zentralen Sammelstellen zur Verfügung gestellt, während im restlichen Bundesgebiet "gelbe Säcke" ausgegeben würden, die einen luftdichten Abschluss nicht gewährleisten könnten. Auch müssten diese Sammelbehälter im Hinblick auf den Fäulnisprozess und den damit verbundenen gesundheitsgefährdenden Zustand (Verwesungs- und Fäulnisgeruch, Vermehrung von Insekten und Krankheitserregern) in derselben Frequenz wie die Restmüllcontainer entleert werden, was jedoch nicht der Fall sei. Ferner sei es unter Einsatz nicht unverhältnismäßig höherer Kosten im Sinn des § 2 Abs. 2 AWG 2002 unmöglich, unter Verwendung luftdichter Behälter bundesweit dieselbe Entleerungsfrequenz wie bei Restmüll zu erreichen. Wenn auch das verunreinigte Kunststoffverpackungsmaterial grundsätzlich einer gesonderten thermischen Verwertung zugeführt werden könne, so würde das gesonderte Sammeln und Zuführen dieser verschmutzten Verpackungen zur thermischen Verwertung in der gegenwärtigen Form ein hygienisch nicht zu rechtfertigendes Vorgehen bedeuten und unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber der Restmüllsammlung verursachen, zumal die verschmutzten kleinen Kunststoffverpackungen von den Konsumenten ohnedies zum größten Teil mit dem Restmüll entsorgt würden. Der letztgenannte Umstand sei relevant, weil die äußerst geringe Sammeltrefferquote bei der Kunststofffraktion für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit dieser Abfallbehandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 zu berücksichtigen sei. Auch seien gemäß der Deponieverordnung seit Beginn des Jahres 2004 kleine und verschmutzte Kunststoffe wie auch Verbund-Verpackungen wieder gemeinsam mit dem Restmüll zu entsorgen. Hinzu komme, dass die thermische Verwertung an sich eine ungemeine ökologische Belastung darstelle und bereits dies allein einer gesonderten Sammlung und thermischen Verwertung entgegenstehe.

Ferner rügt die Beschwerde, dass sich der BM nicht mit der Anregung der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, ein Gutachten aus dem Bereich der Umweltmedizin zur vorgebrachten Befürchtung einzuholen, dass die Sammlung der verunreinigten Verpackungen in "gelben Tonnen" und "gelben Säcken" speziell in der warmen Jahreszeit zur Vermehrung von Insekten und durch diese übertragbaren Krankheitserregern und somit zu schweren hygienischen Missständen führen würde. Die eingeholte Stellungnahme der R, die als Teilnehmer des ARA-Systems ein eigenwirtschaftliches Interesse habe und aus welcher Stellungnahme nicht hervorgehe, ob daran ein Umweltmediziner mitgewirkt habe, sei hiebei nicht ausreichend. Auch der Amtssachverständige gestehe zu, dass es bei Sammelstellen eine Vermehrung von Insekten und eine vermehrte olfaktorische Belastung gebe.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Der Amtssachverständige Mag. M. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2003 dargelegt, dass gerade (auch) die Sammlung der gegenständlichen Verpackungen in "gelben Säcken" geeignet sei, die Bedenken einer Umweltbeeinträchtigung in der Sammelphase auszuschließen, die Sammelsäcke aus reißfester und weitgehend gasdichter Kunststofffolie bestünden und diese so verschlossen werden könnten, dass weder Insekten einen Zugang in die Säcke finden, noch Geruchsemissionen aus den Säcken dringen könnten. So seien beispielsweise biogene Abfälle in der Marktgemeinde P. mit einem mehrwöchigen Sammelintervall gesammelt worden, ohne dass bisher daraus resultierende hygienische Probleme bekannt geworden seien.

Die beschwerdeführende Partei hat weder die vom Amtssachverständigen Mag. M. in Bezug auf die beispielsweise genannte Marktgemeinde P. getätigten Aussagen als unrichtig bestritten, noch ist sie den sonstigen gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die auf dessen Gutachten gegründete Annahme des BM, dass eine besondere Geruchsbelästigung oder hygienische Probleme durch vermehrtes Auftreten von Insekten nicht zu erwarten seien, begegnet keinen Bedenken. Da somit - auf dem Boden der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden gutachterlichen Ausführungen - davon auszugehen ist, dass bei einer Sammlung der gegenständlichen Kunststoffverpackungen in "gelben Tonnen" oder verschließbaren Kunststoffsäcken (wie den "gelben Säcken") keine hygienische Missstände in der von der Beschwerde behaupteten Weise auftreten, geht bereits deshalb das Beschwerdevorbringen, dass unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden, weil vergleichbare verschließbare Behältnisse, wie die Restmülltonnen, zur Verfügung gestellt werden müssten und zur Hintanhaltung schwerer hygienischer Missstände eine "hohe Entleerungsfrequenz" erforderlich sei, ins Leere.

Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass die thermische Verwertung an sich eine ungemeine ökologische Belastung darstelle, so zeigt sie auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, hat doch der Amtssachverständige Mag. M. in seiner gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass aus abfalltechnischer Sicht nichts gegen die thermische Verwertung der restentleerten Lebensmittelverpackungen spreche. Auch diesen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei - wie bereits erwähnt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Inwiefern eine thermische Verwertung - gegenüber den übrigen Formen der Abfallverwertung und den Formen der Abfallbeseitigung (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 AWG 2002) - eine "ungemeine ökologische Belastung" darstelle, wird im Übrigen von der Beschwerde auch nicht überzeugend dargelegt.

Wenn schließlich die beschwerdeführende Partei rügt, dass entgegen ihrem Antrag vom BM kein Sachverständiger für Umweltmedizin beigezogen wurde, so ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine solche Beiziehung erforderlich gewesen wäre. Nach den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass infolge der luftdichten Verschließbarkeit der Sammelbehälter und -säcke eine besondere Geruchsbelästigung nicht zu erwarten sei. Weiters ergibt sich aus den obzitierten Ausführungen des Amtssachverständigen, dass Insekten in die abgeschlossenen Behälter und Säcke nicht gelangen könnten. Die Frage der Dichtheit dieser Objekte ist keine spezifisch medizinische Frage, sondern eine technische Frage. Für die auf das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen gestützte Folgerung, dass keine hygienischen Missstände zu befürchten seien, bedurfte es daher nicht der Beziehung des beantragten Sachverständigen aus dem Gebiet der Umweltmedizin.

Zusammengefasst kann die Beurteilung des BM, dass die gegenständlichen Verpackungen mit Anhaftungen nicht in einer Weise verunreinigt seien, dass sie die thermische Verwertung verhinderten oder unverhältnismäßig erschwerten, und somit bereits im Hinblick darauf die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Fall VerpackVO nicht erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Im Hinblick darauf brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine stoffliche Verwertung der Verpackungen nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070123.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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