Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth (Arbeitgeber) und Henrike Blatterer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Dr. H. Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1991, GZ 31 Rs 171/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 1991, GZ 7 Cgs 71/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Ein Verfahrensmangel wird nicht geltend gemacht; die Revisionswerberin rügt lediglich Feststellungsmängel, auf die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
Das Erstgericht hat Feststellungen bezüglich der Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung der jeweils im einzelnen angeführten Tätigkeiten zur Versorgung ihrer Person und ihres Haushaltes getroffen. Wenn im weiteren ausgeführt wird, die Klägerin sei zur Besorgung der Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage, so bezieht sich diese Aussage auf die Summe der zuvor detailliert aufgelisteten Tätigkeiten. Welcher Zeit- und Kraftaufwand mit diesen Verrichtungen verbunden ist, ist nicht wesentlich. Mit der Feststellung, daß die Klägerin zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten in der Lage ist, bzw. daß ihr diese Verrichtung nicht möglich ist, wird die entscheidungswesentliche Aussage getroffen, ob die Klägerin im Hinblick auf ihren Leidenszustand und die mit der jeweiligen Verrichtung verbundene Belastung zu ihrer Ausführung imstande ist.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin nicht in der Lage Besorgungen außer Haus zu erledigen. Auszugehen ist daher davon, daß sie hiefür einer Hilfsperson bedarf. Aus diesem Grund ist es nicht entscheidend, welche Anforderung die Einkaufswege stellen; daß dabei allenfalls längere Wegstrecken zurückzulgeen sind, wurde bei Schätzung des Hilfeaufwandes berücksichtigt. Im Hinblick darauf, daß Ärzte Patienten, die nicht ausgehfähig sind, im Rahmen von Hausbesuchen betreuen, kommt der Entfernung der Wohnung von der ärztlichen Ordination keine entscheidende Bedeutung zu (SSV-NF 4/25, 5/41). Gemäß § 135 Abs 5 ASVG bestimmt die Satzung unter Bedachtnahme auf § 135 Abs 4 leg.cit., unter welchen Voraussetzungen für gehunfähige erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden kann. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt werden. Für die Klägerin ergibt sich aus § 30 Abs 3 ASVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 lit. a ASVG die örtliche Zuständigkeit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die Satzung dieses Sozialversicherungsträgers bestimmt in § 41 Abs 6, daß die Kasse die Kosten der Beförderung mittels eines Krankenwagens auch zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei einem Vertragsfacharzt oder einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Kasse übernimmt, wenn der Erkrankte gehunfähig ist und ihm wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit die Benützung eines anderen Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Ist aber ein gehunfähiger Erkrankter ohne Schaden für seine Gesundheit in der Lage, ein Taxi oder ein sonstiges Lohnfuhrwerk zu benützen, werden nur die hiefür entstehenden Kosten vergütet, und zwar höchstens im Ausmaß der niedrigsten mit dem Rechtsträger der Krankenbeförderungseinrichtung vertraglich festgelegten Tarifsätze. Ein Ersatz gemäß Abs 6 wird nur gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit des Transportes ärztlich bescheinigt wurde (§ 41 Abs 7). Daraus ergibt sich, daß die erforderliche fachärztliche Betreuung der Klägerin ohne Kostenbelastung für sie auch dann gesichert ist, wenn von den Fachärzten keine Hausbesuche durchgefhührt werden; je nach medizinischer Notwendigkeit ist für die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Krankenwagens oder eines Taxis zum Aufsuchen der fachärztlichen Ordination durch den Krankenversicherungsträger vorgesorgt. Daher kommt der Frage der Entfernung der fachärztlichen Ordination von der Wohnung der Klägerin keine Bedeutung zu.
Soweit die Revision unterstellt, daß die Klägerin über den festgestellten Hilfebedarf hinaus insbes. auch für die Körperpflege einer Hilfsperson bedarf, gehen die Ausführungen in unzulässiger Weise nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen aus. Daß die Klägerin nicht in der Lage ist, einen Kohlenofen zu warten, ist unbeahtlich, weil ihre Wohnung elektrisch beheizt wird.
Legt man den festgestellten Sachverhalt zugrudne, so wurde der von den Vorinstanzen mit 30 Stunden monatlich geschätzte Hilfebedarf keineswegs zu niedrig bemessen. Damit erreichen aber die Aufwendungen, die der Klägerin für die erforderliche Hilfe erwachsen, nicht einmal die Höhe des monatlichen Mindesthilflosenzuschusses (1989 2.542 S, 1990 2.618 S, 1991 2.776 S). Ihrem Begehren kommt daher keine Berechtigung zu (SSV-NF 1/46 uva).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
Anmerkung
E28887European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00073.92.0407.000Dokumentnummer
JJT_19920407_OGH0002_010OBS00073_9200000_000