Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4.Jänner 1991 verstorbenen Victor M*****, infolge ao. Revisionsrekurses der erbl. Tochter Bärbel O*****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1991, GZ 22 R 622/91-19, womit der Beschluß (die Amtsbestätigung) des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.Oktober 1991, GZ 4 A 309/91-13, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am 10.3.1912 geborene und am 4.1.1991 verstorbene deutsche Staatsbürger Victor M***** hinterließ als einziges in Österreich gelegenes Vermögen (552/7471-Anteile an der Liegenschaft EZ 680 KG G*****, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung WB 8. Seine Witwe Elsbeth Edith M*****, die aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichtes Frankfurt/Main-Höchst vom 25.7.1991 als befreite Vorerbin zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt ist, beantragte beim Erstgericht die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung über dieses inländische Vermögen im schriftlichen Wege. Sie legte unter anderem einen vor dem Notar Kurt F***** in Frankfurt/Main am 14.2.1985 zwischen den Ehegatten Victor und Elsbeth Edith M***** und Siegfried P*****, geschlossenen Erbvertrag vor, wonach dem Letztgenannten (allenfalls näher bezeichneten Ersatzvermächtnisnehmern) die genannte Eigentumswohnung des Victor M***** als Vermächtnis zufallen sollte.
Vertreten durch die gleichen österreichischen Rechtsanwälte gab die erbl. Witwe am 9.10.1991 zum gesamten österreichischen Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab (ON 9) und beantragte der Vermächtnisnehmer die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (ON 10), daß er als Eigentümer der Eigentumswohnung eingetragen werden könne.
Das Erstgericht erteilte die beantragte Amtsbestätigung.
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs behauptete die pflichtteilsberechtigte erbl. Tochter Bärbel O***** unter Vorlage des entsprechenden Vertrages und einer Schätzungsurkunde über die Liegenschaft, daß die Parteien des Erbvertrages am selben Tag (14.2.1985) vor dem Notar Kurt F***** in Frankfurt/Main vereinbart hätten, zur Erlangung des wirtschaftlichen Erfolges des nach österreichischem Recht wegen Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unwirksamen Kaufvertrages vom 22.5.1984 (über die Eigentumswohnung des Erblassers mit Siegfried P***** und dessen Ehegattin) gegen Zahlung von DM 80.000 den Erbvertrag über die Eigentumswohnung zu schließen, sowie daß dieser Weg allein zur Umgehung der sonst nicht zu erreichenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beschritten worden sei. Sie beantragte deshalb die Aufhebung (= Abweisung des Antrags auf Erlassung) der Amtsbestätigung. In einem außerhalb der Rechtsmittelfrist überreichten Nachtrag zum Rekursvorbringen erstattete sie ergänzende Ausführungen unter Vorlage weiterer Belege.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der erbl. Tochter nicht Folge. Weiters wies es die ergänzenden Ausführungen zur Rekursbegründung zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Antrag des Legatars auf Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG könne nur, wenn sich die Erben begründet dagegen aussprächen, bei unklarer Sach- und Rechtslage oder wenn der Pflichtteilsanspruch pflegebefohlener Noterben nicht gesichert sei, abgewiesen werden. Der erbl. Tochter gehe es nur um die richtige Ausmittlung ihres Pflichtteilsanspruches, der wie nach österreichischem Erbrecht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils bestehe, der sich nach dem Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles errechne. Die erteilte Amtsbestätigung stehe dieser Wertermittlung oder einem Streit hierüber nicht im Wege. Die nach Ablauf der Rekursfrist vorgebrachten "ergänzenden Ausführungen zur Rekursbegründung" seien wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen, weil der Legatar durch die erlassene Amtsbestätigung bereits Rechte erlangt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revisionsrekurs der erbl. Tochter ist zulässig, weil die bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die von einem Beteiligten (Noterben) aufgezeigte Umgehung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht des Kaufvertrages durch eine letztwillige Verfügung mittels Erbvertrages die Erlassung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG hindern kann, von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG ist, und weil die pflichtteilsberechtigte erblasserische Tochter auch grundsätzlich zur Anfechtung der vom Legatar erwirkten Amtsbestätigung ohne strenge Überprüfung ihrer Interessen (SZ 24/284, SZ 47/12 ua) schon wegen der Behauptung der Unwirksamkeit der letztwilligen Anordnung wegen Umgehung grundverkehrsbehördlicher Vorschriften legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Wie schon nach § 12 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 LGBl.1974/8, unterliegen auch nach § 8 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl.1986/73, in diesen Bestimmungen näher genannte Rechtsgeschäfte unter Lebenden über Grundstücke und Gebäude durch Ausländer der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Der Erwerb von Todes wegen (durch Erben oder Vermächtnisnehmer) unterliegt danach keiner gesetzlichen Beschränkung.
Die im § 3 Abs.2 lit.a zweiter Halbsatz des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl 1983/69, vorgesehen gewesene Beschränkung des Grunderwerbs für Erben oder Vermächtnisnehmer, sofern es sich nicht um den Ehegatten oder Blutsverwandte und Verschwägerte des Verstorbenen in gerader Linie handelte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.Juni 1988 mit Wirkung ab 30.Juni 1989 als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg.11.777). Daraus folgt, daß der Erwerb von Todes wegen auch nach den Salzburger Grundverkehrsbestimmungen nicht etwa analog als genehmigungspflichtig angesehen werden kann. Die Abmachungen der Vertragsteile über die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Siegfried P***** in der wirtschaftlichen Stellung eines Eigentümers bis zum Tod des Victor M***** sind somit zwar mangels Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtlich unwirksam geblieben. Für das erst nach dem Tod des Victor M***** wirksam gewordene Vermächtnis der Eigentumswohnung auf Grund des Erbvertrages sehen die geltenden Grundverkehrsbestimmungen aber keine Genehmigungspflicht vor. Der Erlassung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung der vermachten Eigentumswohnung stehen daher rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Aus der von der Revisionsrekurswerberin offengelegten Absicht der Umgehung der für den Erwerb unter Lebenden erforderlichen (und verweigerten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann für die zu beurteilende Zuwendung mittels Erbvertrages (Legates) kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Pflichtteilsberechnung wird damit nicht entschieden.
Zutreffend hat das Rekursgericht die außerhalb der Rekursfrist eingebrachten "Ergänzenden Ausführungen zur Rekursbegründung" gemäß § 11 Abs 2 AußStrG zurückgewiesen; auf seine Ausführungen wird gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG verwiesen.
Anmerkung
E28607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00529.92.0408.000Dokumentnummer
JJT_19920408_OGH0002_0030OB00529_9200000_000