TE OGH 1992/4/8 3Ob504/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Unterbringungssache der Kranken Henriette P*****, vertreten durch den Patientenanwalt Mag. Günther Fisslthaler, p.A.

Landesnervenklinik Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 79, 5020 Salzburg, infolge Rekurses des Abteilungsleiters Univ.Doz. Prim. Dr. Rainer DANZINGER, Vorstand der psychiatrischen Krankenhausabteilung an der Landesnervenklinik Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 79, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhold Möbius, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28. November 1991, GZ 22 R 613/91-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 1991, GZ 36 Ub 145/91-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Unterbringung der Kranken Henriette P***** in der psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg wurde vom Erstgericht bis einschließlich

26. Jänner 1992 - unangefochten - für zulässig erklärt (ON 20 und 28). Mit dem Beschluß ON 19 wies das Erstgericht allerdings den Antrag des Patientenanwalts (ON 8), gemäß § 38 UbG ein Verfahren über Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) der Kranken und über die Zulässigkeit einfacher und besonderer Heilbehandlungen gegen oder ohne den Willen der Kranken (§§ 35, 36 UbG) in der Zeit vor der ersten Meldung eines zwangsweisen Aufenthaltes durchzuführen, zurück, weil es für ein solches Verfahren nicht zuständig sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob mit dem angefochtenen Beschluß infolge Rekurses des Patientenanwaltes die Entscheidung des Erstgerichtes auf, trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Abteilungsleiters ist nicht zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 2 UbG, der gemäß § 38 Abs. 2 UbG auf das Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen sinngemäß anzuwenden ist, kann der Abteilungsleiter den Beschluß, mit dem die Unterbringung (sinngemäß: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder die ärztliche Behandlung) für unzulässig erklärt (bzw. nicht genehmigt) wird, mit Rekurs anfechten. Sein Rekursrecht dient somit der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken.

Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht in der Annahme seiner Unzuständigkeit eine Sachentscheidung abgelehnt und den Antrag des Patientenanwalts zurückgewiesen. Das Rekursgericht hob die Formalentscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (und damit eine Sachentscheidung) über den Antrag des Patientenanwalts auf. Seine Entscheidung selbst ist aber keine Sachentscheidung, insbesondere fehlen darin die oben genannten, für die Rechtsmittelbefugnis des Abteilungsleiters im Unterbringungsgesetz maßgeblichen "Unzulässigkeitsaussprüche". Der Abteilungsleiter ist somit zur Anfechtung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses nicht legitimiert, sein unzulässiges Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E28707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00504.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0030OB00504_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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