Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Sandro K*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, 2.) LAND TIROL, 6020 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3.) S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, und 4.) P***** V*****, S.A., ***** Frankreich, vertreten durch Dr. Christian Dorda, Dr. Walter Brugger, Dr. Theresa Jordis und Dr. Florian Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 35.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der drittbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1992, GZ 4 R 242/91-24, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Juni 1991, GZ 6 Cg 110/91-14, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO berichtigend zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 35.000,-- sA. Außerdem beantragt er die Feststellung ihrer Haftung für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die aus der Impfung vom 10.9.1990 resultieren.
Das Erstgericht wies die Klage gegen die dritt- und viertbeklagten Parteien zurück; das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und verwarf die von den dritt- und viertbeklagten Parteien erhobenen Einreden. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit des dagegen von der drittbeklagten Partei erhobenen Rechtsmittels kann jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden, weil der erforderliche Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO fehlt. Zwar liegt ein solcher nach § 528 Abs 1 ZPO vor, was erkennen läßt, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte; da aber der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht und dieses den Betrag von S 50.000,-- nicht übersteigt, ist eine Bewertung des gesamten Streitgegenstandes, also auch des Feststellungsbegehrens, erforderlich. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich wohl an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebunden, gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht aber an einen solchen nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl RZ 1984/87; 1 Ob 711/86; 8 Ob 505/88; 2 Ob 109/89 uza).
Da das Rekursgericht den demnach erforderlichen Ausspruch nach §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzutragen haben.
Anmerkung
E28670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00536.92.0408.000Dokumentnummer
JJT_19920408_OGH0002_0020OB00536_9200000_000