TE OGH 1992/4/8 2Ob515/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Kraftloserklärungssache betreffend den EKG-Bon Nr. 193982, ausgegeben von der Bank ***** AG, ***** infolge Revisionsrekurses der Bank ***** AG gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1.Oktober 1991, GZ 3 R 235/91-10, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 30. August 1991, GZ T 190/91-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Josef P*****, vertreten durch die Bank ***** AG, stellte den Antrag, das Kraftloserklärungsverfahren über folgende in Verlust geratene Urkunde einzuleiten: "EKG 193982, vinkuliert gegen Losungswort, ausgegeben von B***** Filiale K*****".

Das Erstgericht hat mit Edikt vom 23.5.1991 die Urkunde aufgeboten. Die Aufgebotsfrist wurde gemäß § 7 Z 2 KEG mit 2 Monaten bestimmt.

Dieser Beschluß wurde der Bank ***** am 27.5.1991 zugestellt. Am 8.7.1991 (bei Gericht eingelangt am 10.7.1991) beantragte die Bank, die Aufgebotsfrist auf ein Jahr zu verlängern.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der aufgebotenen Urkunde handle es sich um ein kaufmännisches Wertpapier im Sinne des § 363 HGB.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Bank nicht Folge, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach - mit Ergänzungsbeschluß - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, die Aufgebotsfrist betrage zwei Monate.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Bank mit dem Antrag, die Aufgebotsfrist mit einem Jahr festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Da die Bank den Antrag auf Kraftloserklärung nicht im eigenen Namen gestellt hat, fehlt ihr - anders als im Fall der Entscheidung 6 Ob 506/92 - nicht die Beschwer bezüglich der begehrten Verländerung der Aufgebotsfrist.

Die Frage, ob die vom Erstgericht mit zwei Monaten festgesetzte Aufgebotsfrist dem Gesetz entsprach, braucht nicht erörtert zu werden. Die Frist wurde im Aufgebotsedikt mit zwei Monaten festgesetzt. Die Bestimmung dieser Frist im Edikt gemäß § 5 Abs 2 Z 3 KEG ist eine gerichtliche Entscheidung, sie kann mit Rekurs bekämpft werden (vgl die Rechtsmittelbelehrung im AußStrForm 156). Der Bank, die die Unrichtigkeit der Entscheidung behauptet, wäre es frei gestanden, einen Rekurs einzubringen. Sie hat dies jedoch nicht getan, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bank kann nun nicht durch einen Antrag an das Erstgericht eine Änderung der ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung, durch die dem Antragsteller Josef P***** bereits Rechte erwachsen sind, erreichen.

Die Abweisung des Antrages erfolgte somit im Ergebnis zu Recht, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E28941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00515.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0020OB00515_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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