TE OGH 1992/4/8 9ObS1/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, Friseurin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT GRAZ, Graz, Babenbergerstraße 33, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 4.000,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1991, GZ 7 Rs 66/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1991, GZ 31 Cgs 239/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachte Gerichtsgebühr als Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit e IESG seien auch die Kosten, die anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs entstanden sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zu ersetzen, entgegenzuhalten, daß sich die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin nicht zu einem vergleichsweisen Kostenersatz verpflichtete. Der die erhöhten Gerichtsgebühren verursachende Anspruch wurde der Klägerin gegenüber bereits am 21. Dezember 1989 erfüllt. Ihr Antrag auf Konkurseröffnung wurde aber erst am 10. April 1990 mangels hinreichenden Vermögens der Arbeitgeberin abgewiesen (§ 72 KO).

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur dann, wenn sie aufrecht sind (vgl SZ 62/152; WBl 1991, 134; 9 Ob S 16/90; 9 Ob S 15/91; 9 Ob S 24, 25/89 ua). Dies trifft im vorliegenden Fall, in dem der begehrte Kostenersatz nicht einmal gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte geltend gemacht werden können (vgl etwa § 47 Abs 1 ZPO), nicht zu.

Zu einem Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.

Anmerkung

E28805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBS00001.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_009OBS00001_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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