Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga F*****, vertreten durch Dr. Otto Philp ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.November 1991, GZ 46 R 1318/91-32, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 24.September 1991, GZ 13 E 4374/91-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge des Fahrnisexekutionsverfahrens kündigte das Erstgericht am 24.September 1991 an, daß der Verkauf der Pfandgegenstände angeordnet werde, wenn nicht binnen sechs Wochen die volle Sicherheit erlegt werde, von deren Erlag eine Exekutionsaufschiebung abhängig gemacht worden war.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diese Verfügung nicht Folge und sprach aus, daß ein Rekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Im Exekutionsverfahren haben, soweit nichts anderes anegeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 ZPO) zur Anwendung zu kommen (§ 78 EO). Es gilt daher außerhalb der besonderen Regelung des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO im Exekutionsverfahren die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua).
Da das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert.
Anmerkung
E28705European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00038.92.0408.000Dokumentnummer
JJT_19920408_OGH0002_0030OB00038_9200000_000