TE OGH 1992/4/8 2Ob530/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Unterbringungssache Hannelore E*****, geboren am *****, derzeit *****Krankenhaus, ***** vertreten durch Mag. Patricia D*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, *****, als Patientenanwältin, infolge Revisionsrekurses der Patientenanwaltshaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Februar 1992, GZ 18 R 84/92-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Jänner 1992, GZ 22 Ub 730/91-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 13. Jänner 1992, 22 Ub 730/91-7, die Unterbringung der Patientin Hannelore E***** im *****Krankenhaus ***** für die Dauer von 2 Monaten ab Beginn der Unterbringung bis längstens 27. Februar 1992 für zulässig. Mit dem Beschluß vom 16. Jänner 1992, 22 Ub 730/91-9, wies es den Antrag des Patientenanwaltes, eine beabsichtigte Lumbalpunktion als operativen Eingriff zu werten, ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwaltes gegen die letztere Entscheidung mit dem Beschluß vom 13. Februar 1992, 18 R 84/92-14, nicht Folge und erklärte den ordentlichen Rekurs für zulässig.

Am 10. März 1992 langte dieses Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ein. Die Unterbringungsdauer der Patientin war jedoch schon vorher abgelaufen und demgemäß mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 27. Februar 1992, 22 Ub 730/91-16, das Unterbringungsverfahren eingestellt worden. Die Patientin war schon am 23. Februar 1992 in den offenen Bereich verlegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung über die Frage, ob die Lumbalpunktion als operativer Eingriff gemäß § 36 Abs 2 UbG zu werten sei, hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung mehr, weil die Bestimmungen des Gesetzes gemäß § 2 UbG nur dann anzuwenden sind, wenn Personen in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt angehalten oder sonstigen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen, also "untergebracht" im Sinne des Klammerzitates des § 2 UbG sind. Dies ist bei der Patientin nicht mehr der Fall. Demgemäß fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des angefochtenen Beschlusses, zumal die anders gelagerte Frage der grundsätzlichen Berechtigung ihrer seinerzeitigen Unterbringung nicht in Frage gestellt wurde (vgl. 1 Ob 549/91 = nRsp 1991/163 ua).

Da Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer ist, die auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein muß (EFSlg. 37.219, 44.484, 58.218 ua), war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (2 Ob 550/91).

Anmerkung

E28671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00530.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0020OB00530_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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