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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des AM in N, geboren 1979, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2005, Zl. 254.803/0- III/07/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 8. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner Einvernahme am 10. November 2003 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben; es gebe sehr viele unbekannte Uniformierte und Maskierte, man könne beraubt oder umgebracht werden. Er selbst (Beschwerdeführer) sei einmal mit seinem Onkel von drei Bewaffneten überfallen worden.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. Jänner 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, fest (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde - unter weitgehender Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung - aus, dass der Beschwerdeführer keiner ethnischen Minderheit im Kosovo angehöre, sodass nicht erkannt werden könne, dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) verwies die belangte Behörde zur Gänze auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, das in diesem Zusammenhang keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde macht - der Sache nach zu den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Bescheides - geltend, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, die eine Beurteilung dahingehend erlauben, ob der Beschwerdeführer einer jener Gruppen von Kosovo-Albanern angehört, die im Sinn des UNHCR-Positionspapiers vom August 2004 weiterhin einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen. Dem ist zu erwidern, dass im Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, die Überlegungen in diese Richtung hätten veranlassen müssen. Auch in der Beschwerde wird nicht dargestellt, welcher Gruppe von gefährdeten Personen der Beschwerdeführer angehören soll. Die Beschwerde kann daher insoweit, als sie sich gegen Asyl- und Refoulement-Entscheidung wendet, nicht erfolgreich sein.
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Diesbezüglich hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010117.X00Im RIS seit
24.02.2006