TE OGH 1992/4/8 2Ob551/91

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina R*****, geboren 2. Juni 1975 wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Entscheidung vom 5. Februar 1992, 2 Ob 551/91, wird in ihrer Begründung dahin berichtigt, daß die auf den Seiten 9 und 10 in der eckigen Klammer dargestellte erklärende Berechnung richtig wie folgt zu lauten hat:

"7.000 x 51,42 % = 3.599,40 S (durch Geld- und Naturalunterhalt zu deckender Fehlbetrag) x 2/3 = 2.399,60 S."

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Bei Darstellung der Errechnung des Geldunterhaltsanspruches der mj. Martina R***** sind offenbare Schreibfehler (Auslassung des %-Zeichens und ein Zahlensturz: 2.933,60 S anstatt richtig 2.399,60 S) unterlaufen, die in subsidiärer Anwendung der §§ 419, 430 ZPO (JBl. 1937, 457) spruchgemäß zu berichtigen waren.

Anmerkung

E28626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00551.91.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0020OB00551_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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