Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Mag. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. Februar 1992, GZ 2 R 25, 26/92-167, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Jänner 1992, GZ S 1/90-162, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Punkt 1) seines Beschlusses ON 167 hat das Rekursgericht den konkursgerichtlichen Beschluß ON 147 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Kosten des Masseverwalters für die Verwertung der im einzelnen genannten Sondermassen (Liegenschaftsparzellen) unter Bedachtnahme auf die bereits mit Beschluß ON 125 zuerkannten Beträge mit den im einzelnen genannten Beträgen bestimmt und der Masseverwalter angewiesen wurde, diese Kostenbeträge aus den jeweiligen Sondermassen zu entnehmen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diesen Beschlußpunkt 1) gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO, § 171 KO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den vorgenannten Beschlußpunkt 1) richtet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, da entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes der Fall des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht vorliege, und dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß "dem Rekurs gegen den konkursgerichtlichen Beschluß ON 147 Folge gegeben werde".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen unzulässig und war daher zurückzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 49 KO betrifft auch die Frage der Bestimmung und Berichtigung der dem Masseverwalter für die Verwertung von Sondermassen zustehenden Belohnung den Kostenpunkt (SZ 53/90; SZ 61/46; 3 Ob 1050/88; 3 Ob 45/76; 5 Ob 310/77 ua). Rekursgerichtliche Entscheidungen in Kostenfragen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO nicht weiter anfechtbar. Der Rechtsmittelwerber übersieht im übrigen, daß sein Revisionsrekurs iSd rekursgerichtlichen Hinweises auch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 iVm § 171 KO unzulässig ist, da der angefochtene rekursgerichtliche Beschluß inhaltlich - der Ausspruch der "Maßgabebestätigung" bezieht sich auf eine formelle Modifikation - eine volle Bestätigung des konkursgerichtlichen Beschlusses ON 147 darstellt.
Anmerkung
E29025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00006.92.0409.000Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0080OB00006_9200000_000