Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Leistung und Feststellung sowie einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.Februar 1992, GZ 3 a R 69 und 96/92-16, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO, iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung - wie hier - nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RZ 1974, 47; JBl 1976, 438; SZ 49/22 uva), da bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses die begehrte einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr hätte erfüllen können; § 50 Abs 2 idF der EO-Nov 1991 muß außer Betracht bleiben, weil hier das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit seiner Erhebung nicht mehr gegeben war.
Anmerkung
E29022European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00554.92.0409.000Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0080OB00554_9200000_000