Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Spar-Casse, ***** vertreten durch Dr.Peter Karl Wolf ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 231.113 sA (hier Bewilligung der Akteneinsicht), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.November 1991, GZ 12 R 145/90-43, womit der beklagten Partei (beschränkte) Akteneinsicht gewährt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der angeführten Rechtssache war beim Oberlandesgericht Wien zu 12 R 145/90 das Berufungsverfahren anhängig.
Der Beklagte stellte beim Berufungsgericht den Antrag, ihm persönlich die Einsicht in dessen Akt und gemäß § 89 i GOG die Anfertigung von Fotokopien aus diesem einschließlich der Urschriften aller in diesem Akt erliegenden Entscheidungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen zu bewilligen und von der Einsichtnahme lediglich die in dieser Sache etwa vorhandenen Beratungsprotokolle auszunehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gewährte das Berufungsgericht dem Beklagten Einsicht in seinen Akt, nahm jedoch unter Berufung auf § 219 Abs 1 ZPO den undatierten Entwurf einer Note an den Obersten Gerichtshof zu 1 Fs 501/90, die Urschriften ON 2, 3, das Beratungsprotokoll ON 5 sowie die Urschriften ON 7, 19, 22, 23, 40 und 41 sowie die Urschrift des angefochtenen Beschlusses von der Einsichtnahme aus.
Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die genannten Urschriften der gerichtlichen Entscheidungen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit der Begründung, von der Einsichtnahme seien nach der Bestimmung des § 219 ZPO nur Entwürfe, die noch nicht durch Abstimmung im Senat zur Entscheidung geworden seien, ausgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 519 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes nur in den in dieser Gesetzesstelle im Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen zulässig. Durch diese Bestimmung soll der Oberste Gerichtshof von der Kontrolle bloß verfahrensleitender Beschlüsse des Berufungsgerichtes entlastet werden. § 519 ZPO beschränkt die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auf grundsätzliche, unmittelbar das Rechtsschutzbegehren betreffende Entscheidungen. Diese Bestimmung tritt zu den anderen Anfechtungsbeschränkungen - so zB jenen des § 528 Abs 2 ZPO - hinzu (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979). Die Anwendung des § 519 ZPO ist nicht auf Beschlüsse beschränkt, die das Verfahren beenden (SZ 27/319) - im vorliegenden Fall hat die klagende Partei im Berufungsverfahren die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen -; es werden dadurch auch andere Beschlüsse des Berufungsgerichtes (vgl hiezu Fasching, Komm IV 406 ff) mitumfaßt, die sich auf das Berufungsverfahren beziehen (so auch JBl 1955, 281 ua).
Dazu gehören auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes über die Gewährung von Einsicht in seine Akten.
Da der angefochtene Beschluß somit der Kontrolle des Obersten Gerichtshofes entzogen ist, war der Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E28608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00637.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0060OB00637_9100000_000