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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der A K in L, geboren 2002, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. April 2004, Zl. 247.084/0-VI/42/04, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, auf Erstreckung des ihrer Mutter zu gewährenden Asyls wegen der rechtskräftigen Abweisung von deren Asylantrag abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid betreffend den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das belastet auch den angefochtenen Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein über den Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgehender Zuspruch von Umsatzsteuer findet in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung, weshalb das Kostenmehrbegehren in diesem Umfang abzuweisen war.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010077.X00Im RIS seit
03.05.2006