TE OGH 1992/4/24 1Ob11/92

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Veröffentlicht am 24.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf G*****, und 2.) Hermine G*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Gemeinde N*****, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek, Dr. Guido Kucsko, Dr. Christian Schmelz und Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1991, GZ 3 R 100/91-63, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 5. Februar 1991, GZ 5 Cg 13/91-57, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das von den Klägern mit S 500.000,-- bewertete Begehren auf Feststellung ab, dass ihnen die beklagte Partei für alle Schäden hafte, die ihnen an näher bezeichneten Grundstücken „durch die Anhebung des Grundwasserspiegels um mehr als 1,6 m im Zuge der Errichtung“ eines näher angeführten Kraftwerkes „noch entstehen werden“.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf, sprach aber lediglich aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb dagegen.

Der von der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobene Revisionsrekurs kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes nur zulässig, soweit dieses das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und wenn es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Gericht zweiter Instanz darf die Zulässigkeit des Rekurses jedoch nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 erster Satz ZPO). Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - abgesehen von den in § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten Streitigkeiten, zu denen der vorliegende Rechtsstreit indessen nicht zählt, der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigen (JAB, 991 BlgNR 17.GP, 68; Petrasch in ÖJZ 1989, 750; Stohanzl, ZPO14 (1990), Anm. 8 zu § 519). 

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof daher wirkungslos (vgl. RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig erklären, muss es sich darüber klar werden, ob der - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO S 50.000 übersteigt; bejaht es diese Frage, hat es demgemäß in seinen Aufhebungsbeschluss den Ausspruch aufzunehmen, dass der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in seinen Aufhebungsbeschluss aufnimmt, darf es gleichzeitig aussprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, sofern es davon ausgeht, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 4 ZPO; Petrasch aaO 749; 1 Ob 510,511/91).

Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 1 Z 2 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruches seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.

Textnummer

E29157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00011.92.0424.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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