Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elfriede W*****, Angestellte, ***** und 2.) Karl S*****, Hilfsmonteur, ***** beide vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen
S 69.552,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1992, GZ 18 R 226/91-11, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die beklagten Parteien machen unter Hinweis auf die in EFSlg. 57.138 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes geltend, der Ersatz der Detektivkosten hätte - entsprechend dem späteren Ausgang des Ehescheidungsverfahrens, wonach auf Grund der den Verschuldensausspruch abändernden Entscheidung des Berufungsgerichtes die Ehe des Klägers mit der Erstbeklagten aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden worden sei - nicht zugesprochen werden dürfen, weil ehewidriges Verhalten (hier: der Erstbeklagten mit dem Zweitbeklagten) nach Zerrüttung der Ehe in einem Ausmaß, das bereits zum völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt habe, nicht mehr als schuldhafter Beitrag zum Scheitern der Ehe beurteilt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß einem Ehegatten, der durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundete, kein Anspruch darauf zusteht, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten (SZ 58/164; EFSlg. 63.230). In einem solchen Fall trifft aber die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast die (im Schadenersatzprozeß) beklagten Parteien (SZ 58/164). Dennoch wurden von den beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz derartige Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt. Sie bestritten vielmehr, daß die Erstbeklagte die vorgeworfenen Eheverfehlungen begangen habe. Das in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erstattete Vorbringen (ON 5, AS 31), selbst das - bestrittene - Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen den Beklagten sei für das Ehescheidungsverfahren nicht relevant, weil das Alleinverschulden an der Ehescheidung den Kläger treffe, vermag den Einwand der rechtsmißbräuchlichen Aufwendung der Detektivkosten nicht darzustellen, weil im geschilderten Vorbringen nicht die Behauptung vollständiger Zerrüttung der Ehe vor Setzung der durch die Beobachtungen nachgewiesenen Eheverfehlungen gelegen ist.
Anmerkung
E29277European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01538.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0050OB01538_9200000_000