Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH, beide in *****, beide vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S) infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1992, GZ 2 R 310/91-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.August 1991, GZ 3 Cg 140/91-8, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen durch die Beklagten sowie das damit verbundene Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ab.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es begründete diesen Ausspruch damit, daß zu der Frage, ob das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil auch für Gratiszeitungen gilt, deren Schwergewicht auf dem Anzeigenteil liegt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die Frage, wie weit der Rekurs zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs 1 Z 2 nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist, also nur dann, wenn es über einen Streitgegenstand von insgesamt mehr als 50.000 S entscheidet (§ 502 Abs 2 ZPO) und eine erhebliche Rechtsfrage sieht (Petrasch in ÖJZ 1989, 750; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1822 und 1982; Stohanzl, ZPO, Anm 8 zu § 519; vgl auch ÖBl 1986, 108 zu § 519 Abs 2 ZPO idF der ZV-Novelle 1983). Wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht demnach in seinen Aufhebungsbeschluß einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzunehmen, wie dies auch für Rekursentscheidungen ausdrücklich vorgesehen ist (§ 526 Abs 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit 350.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Aufhebungsbeschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu beseitigen haben.
Anmerkung
E28764European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00027.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0040OB00027_9200000_000