Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde R*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufunngsgericht vom 27.Februar 1992, GZ 6 R 207/91-11, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht auf die tatsächliche Möglichkeit an, das Verhalten einer verbotswidrig handelnden Person zu verhindern; ausschlaggebend ist vielmehr allein die rechtliche Möglichkeit dazu (ÖBl 1980, 128; ÖBl 1988, 128; ÖBl 1990, 123 ua). Auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zu ihrem freien Mitarbeiter Dipl.Ing.A***** hatte aber die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, dessen Fehlverhalten (S. 36) hintanzuhalten. Sie hat daher für die von ihrem Mitarbeiter veranlaßte und gebilligte Veröffentlichung nach § 18 UWG einzustehen.
Anmerkung
E28761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01026.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0040OB01026_9200000_000