Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor Zeh (Arbeitgeber) und Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, Transportunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1040 Wien, im Revisionsverfahren ncht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1992, GZ 7 Rs 116/91-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 1991, GZ 31 Cgs 66/91-12, bestätigt wurde,
1. den Beschluß
Spruch
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 133 GSVG zu stellen wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der zum Stichtag (1.12.1990) 45jährige Kläger war zuletzt als selbständiger Transportunternehmer tätig. Am 21.11.1990 richtete er an die beklagte Partei eine Anfrage wegen Erwerbsunfähigkeitspension. Die beklagte Partei gab dem Kläger daraufhin bekannt, daß er damit keinen Pensionsantrag gestellt habe und eine Erwerbsunfähigkeitspension nur zuerkannt werden könne, wenn neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein hierauf gerichteter Antrag vorliege. Mit Bescheid vom 21.3.1991 stellte die beklagte Partei gemäß § 133 a GSVG fest, daß beim Kläger Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG nicht vorliege.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger den Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab Antragstellung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger nur einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gestellt habe und Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, weil die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers ihm nicht nur ermöglichten, alle Tätigkeiten eines Transportunternehmers weiterhin zu verrichten, sondern er auch auf die Tätigkeiten eines Portiers, Wächters im Standpostendienst, Kassiers im Einzelhandel oder Telefonisten verweisbar sei. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung die das Leistungsbegehren betreffenden Teile des erstinstanzlichen Urteiles und Verfahrens als nichtig auf und wies das diesbezügliche Begehren des Klägers sowie seinen in der Berufung gestellten Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 133 a GSVG zurück und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Da der angefochtene Bescheid nur über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 133 a GSVG abgesprochen habe sei der Rechtsweg für ein Leistungsbegehren nicht zulässig. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger auf zahlreiche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Frage, ob er als selbständiger Transportunternehmer tätig sein könne komme keine Bedeutung zu. Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 133 Abs. 1 GSVG bestünden nicht, die Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Versicherten in der Frage der Pensionsvoraussetzungen und des Berufsschutzes vor Erreichung des 55.Lebensjahres seien sachlich begründet. Es sei nicht gleichheitswidrig, wenn unselbständig Erwerbstätigen ein leichterer Zugang zur Versicherungsleistung gewährt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Kläger ausschließlich geltend macht, § 133 GSVG sei verfassungswidrig und in diesem Zusammenhang begehrt, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung stellen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Recht vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht dem Revisionswerber nicht zu (SSV-NF 4/153 mwN). Der diesbezügliche Antrag in der Revision war daher zurückzuweisen.
Die Revisionsausführungen erwecken auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 133 GSVG. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG in der Entscheidung SSV-NF 5/26 ausführlich behandelt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die unterschiedliche Regelung der Leistungsvoraussetzungen im Pensionsversicherungssystem der Unselbständigen einerseits und in der Pensionsversicherung der Selbständigen andererseits keinen Anlaß zu einer Antragstellung gemäß § 140 Abs 1 B-VG biete. Die Differenzierung erfolge nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen und es würden an gleiche Tatbestände (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Unterschiede in den Systemen finden sich im übrigen nicht nur im Leistungsrecht. Auch bezüglich der Aufbringung oder Mittel für die Pensionsversicherung bestehen differente Regelungen zumal die Pensionsversicherung der Selbständigen nur zu einem wesentlich geringeren Teil durch Beitragsaufkommen finanziert wird und in entsprechend größerem Ausmaß öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (siehe dazu Tomandl in Tomandl System 5.ErgLfg 25). Auch dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung die unter anderem in einer strengeren Normierung der Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ihren Ausdruck findet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E28980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00085.92.0428.000Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_010OBS00085_9200000_000