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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des OM in G, geboren 1975, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2005, Zl. 259.208/0-III/07/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben (erstmals) im September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner Einvernahme am 10. März 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo verlassen zu haben, weil er von vier unbekannten Personen zweimal bedroht worden sei. Beim ersten Mal sei bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit mit der Bemerkung nach ihm gefragt worden, dass er "vor dem Krieg" mit den Serben Handel betrieben hätte; das zweite Mal habe dieselbe Personengruppe versucht, ihn auf der Straße aufzuhalten, er sei jedoch mit dem Auto nicht stehen geblieben, sondern weitergefahren.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. April 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, fest (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - anders als das Bundesasylamt - die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde. Aus diesen Angaben könne jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bedrohung abgeleitet werden, noch weniger könne davon ausgegangen werden, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Umsetzung dieser bloß subjektiv empfundenen Bedrohung zu befürchten wäre. Es komme damit weder die Gewährung von Asyl noch die Einräumung von Refoulementschutz in Betracht. Was die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) anlange, so stelle diese im vorliegenden Fall keinen "Eingriff in Art. 8 EMRK" dar.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde geht davon aus, dass die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe. Das trifft, wie sich aus der obigen Darstellung des bekämpften Bescheides ergibt, nicht zu, weshalb die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente ins Leere gehe müssen. Mit der Ansicht der belangten Behörde, das Auftreten der unbekannten Personen gegenüber dem Beschwerdeführer habe (noch) keine Bedrohung dargestellt und es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass eine Umsetzung dieser "Bedrohung" zu erwarten wäre, setzt sich die Beschwerde dagegen nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere unternimmt sie - im Rahmen der Verfahrensrüge - nicht etwa den Versuch, Sachverhaltselemente aufzuzeigen (etwa aggressives Auftreten der vier Unbekannten), die die Beurteilung der belangten Behörde als fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003; Schriftsatzaufwand war in Höhe des angesprochenen Betrages zuzuerkennen.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010220.X00Im RIS seit
24.02.2006