Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dkfm. Hermann D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert J*****, wider die verpflichtete Partei Herbert J*****, wegen kridamäßiger Zwangsversteigerung - hier wegen Einverleibung der Löschung des Ausgedingsrechtes der Buchberechtigten Kunigunde W*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Ersteherin G*****BANK ***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. November 1991, GZ 1 R 571/91-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24.Oktober 1991, GZ 7 E 140/89-41, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Ersteherin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren 8 E 13/78 des Erstgerichtes (in der Folge: "Stammverfahren") wurde die Liegenschaft EZ 66 KG Z***** (in der Folge kurz: "Stammliegenschaft") ua mit dem Grundstück Nr. 95/1 am 16.4.1980 versteigert und der Ersteherin Ingeborg O***** um das Meistbot von S 2,010.000 zugeschlagen. In jenem Verfahren wurde der Reallastberechtigten Kunigunde W***** zugunsten des im Meistbot Deckung findenden und in Anrechnung auf das Meistbot von der Ersteherin zu übernehmenden Ausgedinges das Deckungskapital im Betrag von S 599.280 durch Einlage auf einem vom Exekutionsgericht verwalteten Bankkonto, dessen Zinsen an die für das Ausgedinge leistungspflichtige Ersteherin überwiesen wurden, zugewiesen. Die Reallast blieb im Grundbuch eingetragen, die Anlegung des Deckungskapitals von S 599.280 wurde im Grundbuch angemerkt. Da die Zinsen des angelegten Deckungskapitals allmählich die vertraglich wertgesicherten Ausgedingsleistungen nicht mehr deckten, erwirkte die Ersteherin im Stammverfahren im Wege einer Art "Nachtragsverteilung" das Recht, zur Erfüllung des wertgesicherten Ausgedinges der Kunigunde W*****, auch auf das Deckungskapital greifen zu dürfen (SZ 56/198 und SZ 57/127, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Auf diese Weise wurde das Deckungskapital im August/September 1990 nach übereinstimmendem Vorbringen aller Beteiligten aufgezehrt.
Die Ersteherin Ingeborg O***** veräußerte das Grundstück Nr. 95/1 aus der Stammliegenschaft, für welches die EZ 638 KG Z***** eröffnet und in deren Lastenblatt unter C-LNr. 1 das Ausgedinge für Kunigunde W*****, die Anmerkung des (zu 8 E 13/78) angelegten Deckungskapitals zur Befriedigung der Reallast und die Übertragung dieser Eintragungen aus der EZ 66 eingetragen wurden.
Im vorliegenden Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung der EZ 638 wurde rechtskräftig festgestellt, daß die in C-LNr. 1 zugunsten Kunigunde W*****, eingetragenen Rechte durch dieses Versteigerungsverfahren "nicht berührt werden", weil deren Anspruch auf Befriedigung im seinerzeitigen Versteigerungsverfahren fixiert worden sei und unverändert bleibe. In der Folge wurde diese Liegenschaft am 5.9.1990 um das Meistbot von S 2,300.000 versteigert und der Ersteherin zugeschlagen. Im rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluß vom 31.10.1990 lehnte das Erstgericht aufgrund der rechtskräftigen Versteigerungsbedingungen eine Zuweisung an die Ausgedingsberechtigte Kunigunde W*****, welche rückständige Ausgedingsleistungen zur Verteilung angemeldet hatte, ab.
Im Stammverfahren erwirkte die dortige Ersteherin Ingeborg O***** mit Amtsurkunde vom 18.10.1990 die Bestätigung, daß infolge gänzlicher Aufzehrung des Deckungskapitals von S 599.280 der Anspruch der Ausgedingsberechtigten gegen sie untergegangen und daß die Ersteherin die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 66 KG Z***** in C-LNr. 4 a und 4 b haftenden Anmerkungen des Ausgedinges und des Deckungskapitals zu beantragen berechtigt sei. Während das Erstgericht als Grundbuchsgericht und das Rekursgericht hierauf die Löschung des Ausgedinges und der Anmerkung des Deckungskapitals bewilligten, wies der Oberste Gerichtshof am 11.6.1991 zu 5 Ob 39/91 das auf diese Amtsurkunde gestützte Eintragungsbegehren der Ersteherin ab. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist hervorzuheben, daß die Amtsurkunde des Erstgerichtes vom 18.10.1990 die Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG nicht erfülle. Trotz unstrittiger Aufzehrung des im Stammverfahren - offenbar unzureichend - festgesetzten Deckungskapitals sei noch nicht mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, daß das Ausgedingsrecht erloschen sei, weil die Entscheidungen des 3. Senates des Obersten Gerichtshofs SZ 56/198 und SZ 57/127 sogar die Vermutung nahelegten, daß das Meistbot für die Anlegung eines höheren - vielleicht sogar des jetzt konkret erforderlichen - Deckungskapitals ausgereicht hätte und zur Erwirkung der Löschung des fraglichen Ausgedingsrechtes Interessen Dritter, nämlich jener nachrangigen Buchgläubiger, die aus dem Meistbotsrest Befriedigung erlangten und nun gemäß § 1041 ABGB einem möglichen Verwendungsanspruch des Benachteiligten ausgesetzt seien, berücksichtigt werden müßten. Es bedürfe sohin eines - im Rechtsweg oder allenfalls im Exekutionsverfahren zu erwirkenden - Titels, der die fehlende Löschungsbewilligung der Ausgedingsberechtigten substituiere.
Im vorliegenden Versteigerungsverfahren beantragte nun die Ersteherin unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen sowie darauf, daß sie die von Ausgedingsrecht der Kunigunde W*****, im Versteigerungsverfahren nicht betroffene Liegenschaft EZ 638 KG Z***** im Vertrauen darauf erworben habe, daß nach der Aufzehrung des im Stammverfahren angelegten Deckungskapitals dieses Recht erloschen sei, und unter Berufung auf jenen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere in Analogie zu § 237 Abs. 3 und §§ 225, 226 EO, beschlußmäßig in einer vom Grundbuchsgericht vollziehbaren Entscheidung auszusprechen, daß die bei der Liegenschaft EZ 638 KG Z***** unter C-LNr. 1 a und 1 b eingetragenen Rechte gelöscht werden können.
Das Erstgericht gab diesem Antrag ohne Begründung statt.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es bezog sich in seiner Begründung auf die Entscheidung 5 Ob 39/91, nach welcher der bloße Hinweis auf die Aufzehrung des Deckungskapitals für die Löschung des Ausgedinges im Grundbuch nicht genüge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Ersteherin ist nicht berechtigt.
Im Sinne der Entscheidung 5 Ob 39/91, deren ausführlicher Begründung der erkennende Senat beitritt, ist davon auszugehen, daß nach dem Aktenstand und den Behauptungen der Parteien und Beteiligten weder im Stammakt 8 E 13/78 des Erstgerichtes, noch auf andere Weise (in einem Prozeß) durch einen grundbuchsfähigen Titel (§ 33 Abs. 1 lit. d GBG) die fehlende Zustimmung der Buchberechtigten Kunigunde W*****, zur Löschung ihres in EZ 66 sowie in EZ 638 KG Z***** eingetragenen Ausgedingsrechtes ersetzt wurde. Die im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Liegenschaft EZ 638 mit dem Grundstück 95/1 war im Zeitpunkt der Versteigerung und des Zuschlags im Stammverfahren Teil der dort versteigerten Liegenschaft und als solcher von der die dortige Ersteherin belastenden Grundbuchseintragung des Ausgedingsrechtes und der Anmerkung des Deckungskapitals mitbetroffen. Bei ihrer Abschreibung aus der Stammliegenschaft wurden die dort begründeten bzw. verbliebenen Berechtigungen der Buchberechtigten mitübertragen. Vom vorliegenden Versteigerungsverfahren wurden die bücherlichen Rechte der Ausgedingsberechtigten rechtskräftig "nicht berührt", sie blieben also unverändert.
Eine bücherliche Löschung der auch auf der versteigerten Liegenschaft aufrecht gebliebenen Eintragungen des Ausgedinges und der Anmerkung des Deckungskapitals kann (auch) im vorliegenden Exekutionsverfahren nicht erwirkt werden, weil diese Eintragungen nicht vom Fortgang dieses Verfahrens abhängen. Ihre Beseitigung kann infolge der Ableitung und Abhängigkeit von der Stammliegenschaft nur gemeinsam mit einer - auf welche Weise immer erwirkten - bücherlichen Löschung in der Stammliegenschaft (§ 237 Abs. 3 EO) oder im Rechtsweg erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E29234European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00002.92.0429.000Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_0030OB00002_9200000_000