TE OGH 1992/4/29 3Ob32/92

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut P*****, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Andrija M*****, 2. Friedrich H*****, 3. Aha S*****, 4. Velimir S*****, 5. Marka D*****,

6. Selajdih Z*****, 7. Merim Z*****, 8. Ziad I*****, 9. Amira I*****, 10. Duran M*****, 11. Dushka M*****, 12. Radosau M*****,

13.

Brahko M*****, 14. Aida B*****, 15. Miodrag N*****,

16.

Sabahudin P*****, 17. Remzija P*****, 18. Mehsur A*****,

19.

Muzafer M*****, 20. Tededin M*****, 21. Karic H*****, alle wohnhaft in *****, die 4., 6.-11., 13.-16., 19. und 20. verpflichteten Parteien vertreten durch Dr.Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23.Jänner 1992, GZ 18 R 670/91-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 18.September 1991, GZ 9 C 1257/91h-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Parteien haben am 13.6.1991 vor dem Erstgericht folgenden prätorischen Vergleich geschlossen:

"Die beklagten Parteien sind auf Grund von mündlichen Mietverträgen Mieter verschiedener Räumlichkeiten im Objekt H*****straße 32/W*****straße 12. Die beklagten Parteien verpflichten sich bei sonstiger Exekution, das vorangeführte Mietobjekt bis spätestens 30.6.1991 von Person und Habe zu räumen und geräumt an die klagende Partei oder deren Rechtsnachfolger im Besitz der Liegenschaft H*****straße 33/W*****straße 12 (EZ ***** KG L*****) zu übergeben. Die beklagten Parteien verzichten auf einen Räumungsaufschub, aus welchen Gründen immer."

Mit Beschluß vom 18.9.1991 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß die Räumungsexekution und zur Hereinbringung der Antragskosten die Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Räumungs- und Fahrnisexekution hinsichtlich der viert-, sechstbis elft-, dreizehnt- bis sechzehnt-, neunzehn- und zwanzigstverpflichteten Partei - hinsichtlich der weiteren verpflichteten Parteien blieb der Beschluß des Erstgerichtes mangels Anfechtung unberührt - ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Bei einer Räumungsexekution müsse das Bestandobjekt so genau bezeichnet werden, daß das Vollstreckungsorgan in der Lage sei, die zu erzwingende Leistung zweifelsfrei zu entnehmen. Nach dem Wortlaut des Vergleiches hätten die Verpflichteten verschiedene Räumlichkeiten in einem näher bezeichneten Objekt gemietet. Dies könne nur dahin verstanden werden, daß jeder Verpflichtete nur hinsichtlich bestimmter Räumlichkeiten sich zur Räumung verpflichtet habe. Welche Teile der Liegenschaft von den einzelnen Verpflichteten zu räumen seien, gehe aus dem Exekutionstitel nicht hervor. Darauf, ob dies die Parteien gewußt hätten, komme es nicht an.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Bewilligungsgericht eine bestimmte Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen hat. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und darf nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei gemeint haben. Es kommt auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Ist der Titel irgendwie unklar, geht dies zu Lasten der betreibenden Partei (JBl 1970, 321). Das Wissen oder Wissenmüssen der Parteien genügt nicht (JBl 1958, 210). Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muß die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muß aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müßte, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels (MietSlg 37.834).

Es ist danach keine Frage, daß ein Exekutionstitel, in dem 21 Verpflichtete, die "Mieter verschiedener Räumlichkeiten" - die aber nicht näher bezeichnet werden - in einem bestimmten Objekt sind, sich zur Räumung dieses Objektes verpflichten, den Erfordernissen des § 7 EO nicht entspricht. Denn es ist diesem Exekutionstitel nicht zu entnehmen, welche Räumlichkeiten von den einzelnen Verpflichteten zu räumen sind. Daß die Verpflichteten dies selbst wissen, ist unerheblich. Es geht aus dem Titel auch nicht hervor, daß es sich allenfalls um alle Räumlichkeiten des Objektes handelt, wie im Revisionsrekurs behauptet wird. Ergänzende Erhebungen zur Präzisierung eines Exekutionstitels sind in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen (Heller-Berger-Stix 187 f).

Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO liegt im Hinbick auf die oben bezeichnete Rechtsprechung nicht vor. Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

Zurückzuweisen war auch die Revisionsrekursbeantwortung, da die Voraussetzungen des § 521 a ZPO nicht gegeben sind.

Anmerkung

E29235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00032.92.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_0030OB00032_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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