Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.G***** K*****, Pensionist, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen 234.470,50 S und Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren 1,800.160 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Oktober 1991, GZ 8 Ra 16/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1990, GZ 34 Cga 257/90-5, teilweise abgeändert wurde, und gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, GZ 34 Cga 257/90-5, mit dem das erstgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den Beschluß
Spruch
gefaßt:
Die Revision wird, soweit sie inhaltlich den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, der Rekurs gegen diesen Beschluß nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solcher Ausspruch wurde dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht beigesetzt. Die Anfechtung dieses Beschlusses ist daher unzulässig.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Begründung des Teilurteiles zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (§ 479 Abs 1 ASVG). Es handelt sich um eine Zuschußkasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht und im Rahmen der Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, daß Mitgliedsunternehmen gem § 5 Abs 2 der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen. Daß die beklagte Partei im maßgeblichen Zeitraum Mitglied des Pensionsinstitutes war, ist unbestritten; hieraus werden auch auf Grund der Satzung des Institutes die Zusatzpensionsleistungen an den Kläger in der festgestellten Höhe gewährt. Diese Pensionsansprüche unterscheiden sich ihrem Charakter nach nicht von sonstigen Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung. Die Zusatzpensionsversicherung ist in das System des ASVG eingebunden, und die Leistungen werden auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung gewährt; die Ansprüche sind auch (einschließlich des sozialgerichtlichen Verfahrens) durchsetzbar wie sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 479 Abs 2 Z 3 ASVG; SSV-NF 4/105).
Da die beklagte Partei Mitglied des Pensionsinstitutes ist, handelt es sich bei den aus der daraus abgeleiteten Pflichtversicherung des Klägers zustehenden Pensionsansprüchen um gesetzliche Pensionsansprüche, die aus der ordnungsgemäßen Pflichtversicherung erwachsen sind und daher im Sinne des § 14 Abs 5 der vereinbarungsgemäß anzuwendenden Betriebsvereinbarung der Kärntner Landeshypothekenbank vom Ruhegenuß abzuziehen sind. Aus dem Umstand, daß bei Formulierung dieser Betriebsvereinbarung ein Anspruch gegen das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen naturgemäß nicht berücksichtigt wurde, ist für den Kläger nichts gewonnen. Vorerst ist nach Punkt 8 des Dienstvertrages die genannte Betriebsvereinbarung nur sinngemäß anzuwenden, sodaß die Berücksichtigung von gleichwertigen Sachverhalten, die sich aus der besonderen dienstrechtlichen Stellung des Klägers ergeben, über den Text der Betriebsvereinbarung hinaus schon nach dem Dienstvertrag zulässig ist. Im übrigen handelt es sich bei dem Zusatzpensionsanspruch gegen das Pensionsinstitut, wie dargestellt, um einen gesetzlichen Pensionsanspruch, sodaß diese Leistung von § 14 Abs 5 der Betriebvereinbarung erfaßt wird. Einer Sonderregelung bedurfte es daher gar nicht.
Der Frage, in welcher Höhe im Unternehmen der beklagten Partei für die dienstvertraglichen Pensionsansprüche des Klägers Rückstellungen gebildet wurden, kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu, weil es sich dabei nur um bilanzmäßige Vorsorgen handelt. Vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen (für die allenfalls die Höhe der Rückstellungen ein Indiz bilden könnte) hat der Kläger aber nicht behauptet.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.
Anmerkung
E28590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00086.92.0429.000Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_009OBA00086_9200000_000