TE OGH 1992/4/29 9ObA63/92

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, Konditor, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei K*****-H***** B*****, Bäckermeister, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 100.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Dezember 1991, GZ 5 Ra 226/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Mai 1991, GZ 45 Cga 87/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit dem Kläger auch im Jahre 1990 eine Aussetzungsvereinbarung zustandegekommen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei vom "artikulationsbehinderten" Beklagten gekündigt worden, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen haben die Parteien im Hinblick auf die regelmäßige saisonalen Betriebsunterbrechungen von 4 bis 5 Wochen und obwohl sich der Kläger vorerst dagegen aussprach, bereits seit dem Jahre 1986 regelmäßig jährlich Aussetzungsvereinbarungen geschlossen, die über Verlangen des Klägers schriftlich festgehalten wurden. Der Kläger wurde jeweils mit dem Beendigungsgrund "Saisonende" von der Gebietskrankenkasse abgemeldet und erhielt seine Arbeitspapiere ausgefolgt. Auch im Jahre 1990 hatte die Gattin des Beklagten dem Kläger wie in den Jahren vorher erklärt, daß auch in diesem Jahr das Geschäft für einen Monat zugesperrt werde. Im Hinblick auf diese Betriebsunterbrechung sprach der Kläger wie üblich seinen Urlaub mit einem Arbeitskollegen ab. Er erhielt zwar wie vorher die Arbeitspapiere, aber keine Abmeldung von der Gebietskrankenkasse. Der Zeitpunkt des Wiederantritts der Arbeit war ihm bekannt.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist auf Grund dieser langjährigen Übung gerade daraus, daß der Kläger dieses Mal die Arbeitspapiere kommentar- und widerspruchslos entgegennahm, daß er keinerlei Vorbehalte machte und auch keine schriftliche Bestätigung der Aussetzungsvereinbarung mehr verlangte, objektiv zu entnehmen, daß er sich der Aussetzung nicht widersetzte und dieser sohin schlüssig zustimmte (vgl ZAS 1990/1 mit Besprechung von Kerschner, insbesondere 23; Arb 10.738; SZ 62/88; Arb 8341 uva). Darauf, ob er vorhatte, dem Beklagten durch die Nichtfertigung eines Schriftstückes "ein Ei zu legen" (vgl S 123), kommt es nicht an. Hätte der Kläger der schon routinemäßig vorgeschlagenen saisonalen Karenzierung in diesem Jahr ausnahmsweise nicht zustimmen wollen, hätte er dies für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Es kommt bei der Auslegung von Willenserklärungen nämlich nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem ganzen Erklärungsverhalten gewinnen durfte und gewonnen hat (vgl Rummel2 ABGB § 863 Rz 8 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E29104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00063.92.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_009OBA00063_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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