Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Roland Pescoller und MMag. Dr. Peter Pescoller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** SPARKASSE, ***** vertreten durch Dr. Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1991, GZ 2 a R 302/91-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Daß der Kläger als ausgeschiedener Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft nur für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten haftet (SZ 47/9; SZ 60/104; SZ 62/181 u.a.), haben die Vorinstanzen ohnehin angenommen. Die Bindung an eine im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vertretene Rechtsansicht würde den Obersten Gerichtshofes, der an die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsmeinung nicht gebunden ist, in keinem Fall an der Überprüfung hindern. Selbst ein Verstoß gegen eine solche Bindung durch das Berufungsgericht kann daher keinen Revisionsgrund bilden.
Nach den Tatsachenfeststellungen erfolgte im Einverständnis des Masseverwalters im Konkurs über den das Unternehmen der Gesellschaft fortführenden Schuldner mit den Absonderungsgläubigern eine verhältnismäßige Zuteilung des Erlöses des freihändigen Verkaufes der Pfandliegenschaften zur Tilgung der mehreren fälligen Kreditverbindlichkeiten, wobei die Pfandbestellung auch die weiteren von der beklagten Sparkasse gewährten Kredite besicherte, bei denen eine Haftung des Klägers nicht vorlag. Daß nach Teilzahlung der von der beklagten Partei auf Grund des erwirkten Versäumungsurteiles betriebene, vom Erstgericht angenommene Schuldsaldo offen blieb, wurde von den Vorinstanzen ohne Verstoß gegen eine bestehende Rechtsprechung angenommen, wobei der Auslegung einer konkreten Kreditvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze ist nicht erkennbar.
Daß zwischendurch der durch die Mithaftung des Klägers aus dem seinerzeitigen Gesellschaftsverhältnis betroffene Kredit weiter abgesunken war (niedrigster Periodensaldo zum 31. Dezember 1984), ändert nichts am Ergebnis, weil die Haftung des Klägers ohnedies weit unter diesem Saldo bleibt und mit dem Zahlungseingang aus der Realisierung der Pfandliegenschaft die Kreditverbindlichkeit des Gemeinschuldners von oben nach unten abgedeckt wurde, so daß jedenfalls ein die festgestellte Haftung des Klägers erreichender Betrag unberichtigt geblieben ist (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 35 zu § 1416); ein Fall, auf den die Verrechnungsregeln der §§ 1415 f ABGB anwendbar wären, kommt bei der Solidarhaftung der Mitschuldner nicht in Betracht.
Anmerkung
E29242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01018.92.0429.000Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_0030OB01018_9200000_000