TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/01/0536

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des SD in W, geboren 1977, vertreten durch Dr. Raimund Bollenberger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2005, Zl. 252.715/0-XI/38/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 11. Juli 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2004 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 17. August 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der bosnischen Volksgruppe aus dem Sandzak anzugehören und seine Heimat "wegen der schlechten politischen und wirtschaftlichen Situation im Jahre 2002" verlassen zu haben. Im Fall einer Rückkehr "nach Jugoslawien" befürchte er, bei einem "neuerlichen Krieg" als Reservist eingezogen zu werden.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. Mai 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine ihm individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn der FlKonv darzutun. Da darüber hinaus keine Berichte vorlägen, wonach Angehörige der bosnischen Volksgruppe im Sandzak in asylrelevantem Ausmaß verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen würden, komme weder die Gewährung von Asyl noch die Einräumung von Refoulementschutz - es sei überdies nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre - nicht in Betracht. Bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Bundesasylamtes, das in diesem Zusammenhang keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde vermisst nähere Feststellungen zur "wirtschaftlichen, existenzbedrohenden Lage" des Beschwerdeführers. Mit dem Verweis auf die allgemeine Situation in Serbien und Montenegro gelingt es ihr allerdings nicht, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Auch ihre Überlegungen über zukünftige bewaffnete Auseinandersetzungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers bleiben im spekulativen Bereich, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides richtet, nicht erfolgreich sein kann.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet"(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010536.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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