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23/01 Konkursordnung;Norm
KO §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. WL in W, vertreten durch Mag. Sergij Klinc, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 24. August 2005, Zl. BMWA-91.514/0590-I/3/2005, betreffend Feststellung des Erlöschens der Befugnis eines Ziviltechnikers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Gemäß Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 2005 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 ZTG sind von der Verleihung einer Befugnis u.a. Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (Z. 2). § 17 ZTG lautet:
"Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:
1. durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten bekannt gegebenen Verzicht,
2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer
mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren
Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es
sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
3. durch den Verlust der Eigenberechtigung,
4. durch die Eröffnung des Konkurses oder deren
Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
5. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe
des Verlustes der Befugnis.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten abzuerkennen:
1. wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines
der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur
Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
2. wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel
festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die belangte Behörde entgegen § 37 und § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit gegeben hätte, zu der beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Befugnis als Ziviltechniker Stellung zu nehmen. Im Fall der Einräumung von Parteiengehör hätte er darauf hinweisen können, dass die Konkurseröffnung infolge seines dagegen fristgerecht eingebrachten Rekurses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der Nationalrat eine Änderung des § 17 Abs. 4 ZTG beschlossen habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ordnet nämlich von Gesetzes wegen an, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ist u.a. das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich; anderes sieht z.B. die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben jener der nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung.
Die Eröffnung des Konkurses erfolgte unbestritten mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, der mit Edikt am 8. August 2005 kundgemacht wurde. Im Einklang mit § 17 Abs. 3 ZTG wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Eröffnung des Konkurses das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers festgestellt.
Das Argument des Beschwerdeführers, er habe gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Rekurs erhoben, geht ins Leere, weil selbst dann, wenn dem Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss entgegen der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des § 71 c Abs. 2 KO aufschiebende Wirkung zukäme, diesem Umstand bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG keine Bedeutung zukäme. Eine nach dem - im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses erfolgte Aufhebung desselben kann nämlich keinerlei Bedeutung in Bezug auf ein Verfahren mehr haben, in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 ZTG das ex lege Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers auszusprechen war.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichendem Vermögen abstellt. Die spätere Aufhebung des Konkurses beeinflusst das ex lege Erlöschen der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG nicht. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs kann daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf eine andere Rechtsansicht beruft (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 2001/06/0040, m.w.N.).
Auch mit dem Hinweis darauf, dass § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2005 dahingehend geändert worden sei, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers nur dann zum Erlöschen seiner Befugnis führe, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Gesetzesänderung ist nämlich erst am 19. November 2005, somit nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des § 41 VwGG ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aber grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0198), sodass auch die nachträgliche Änderung des ZTG der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Ob aber das ZTG in der Fassung der angeführten Novelle ein Rückgängigmachen des von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall der Stattgebung der Abschließung eines Zwangsausgleiches oder eines Zahlungsplanes vorsieht, war im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen.
Da bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060376.X00Im RIS seit
27.02.2006