TE OGH 1992/5/7 7Ob551/92

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnütziger Verein ***** A***** vertreten durch Dr.Julius Brändle und Dr.Karl Schelling, Rechtsanwälte in Dornbirn, und des der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Johann (Hans) L*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Christine A***** vertreten durch Dr.Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert 1 Million S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.Februar 1992, GZ 3 R 19/92-26, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Oktober 1991, GZ 10 Cg 171/91-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.419,20 (darin enthalten S 3.403,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die - in der Vollmachtsurkunde nicht enthaltene, also nur im Innenverhältnis vorgenommene - Einschränkung einer schriftlichen Spezialvollmacht zur Veräußerung einer Liegenschaft die Gültigkeit des vom Vertreter unter Mißbrauch der ihm erteilten Vollmacht mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nicht berührt, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 1/49; SZ 6/300; SZ 37/16; SZ 58/123; SZ 62/218; so auch Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu §§ 1016, 1017, Wilhelm in JBl 1985, 454 ff). Das gilt nur dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters hatte (SZ 62/218 mwN). Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmißbrauches beim Dritten genügt nach der Rechtsprechung für die Unwirksamkeit des Geschäfts (JBl 1948, 423; JBl 1956, 347, 370 und 475). Daß der Kläger die Einschränkung der Vollmacht kannte, wurde nicht behauptet. Ob Umstände vorliegen, die eine solche Einschränkung erkennen ließen, berührt aber immer nur die Umstände des Einzelfalles. Die Auffassung des Berufungsgerichtes aber, der Umstand, daß die Beklagte ein Kaufangebot des Vorstandes des Klägers kurz vor der Erteilung der schriftlichen Verkaufsvollmacht an den Nebenintervenienten abgelehnt hatte, habe die Klägerin nicht zu Nachforschungen über eine nach außen nicht erkennbare Vollmachtbeschränkung verpflichtet, berührt auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Die Voraussetzungen für einen Streitgenossenzuschlag sind nicht gegeben.

Anmerkung

E29342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00551.92.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19920507_OGH0002_0070OB00551_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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