Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Stefan Seper (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Monika Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kosta R*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1991, GZ 32 Rs 191/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.März 1991, GZ 8 Cgs 117/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird, soweit sie das Begehren auf Weitergewährung der Invaliditätspension für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31.Juli 1990 betrifft, zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Revision inhaltlich keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO), sondern zu Recht wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens (Z 2 leg cit).
Das Berufungsgericht hat sich nämlich mit einem in der Berufung geltend gemachten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, und zwar der Nichtanleitung des Klägers zur Vorlage von Beweisen, insbesondere neuro-psychiatrischen Befunden, daß sein Krankheitsbild (Schizophrenie) schon vor dem 1.8.1990 bestanden habe, überhaupt nicht befaßt.
Das Berufungsgericht hätte auch die Rechtsrüge sachlich behandeln müssen, weil sie jedenfalls hinsichtlich der in der Berufung behaupteten sekundären Feststellungsmängel, die der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, gesetzgemäß ausgeführt wurde.
Der iS des Aufhebungsantrages berechtigten Revision war daher Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E29434European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00099.92.0512.000Dokumentnummer
JJT_19920512_OGH0002_010OBS00099_9200000_000