Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Stefan Seper aus dem Kreis der Arbeitgeber und Monika Fischer aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika B*****, vertreten durch Dr.Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 1991, GZ 34 Rs 120/91-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juni 1990, GZ 20 Cgs 5001/88-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der inhaltlich nur wegen Mängeln des Berufungsverfahrens erhobenen Revision ist entgegenzuhalten, daß zunächst ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet wird, den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah; ein solcher Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 - in Druck uva). Im übrigen könnte der behauptete Verfahrensmangel nur für das gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Klagebegehren eingeschlossene Eventualfeststellungsbegehren von Bedeutung sein. Hierüber wurde aber vom Berufungsgericht zutreffend nicht entschieden, weil die Klägerin in der Berufung nicht gerügt hat, daß das Erstgericht das Eventualbegehren nicht erledigte (SSV-NF 5/37, 5/93 - in Druck). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Es besteht unter diesen Umständen aber auch keine Möglichkeit für die von der Klägerin beantragte "Maßgabeberichtigung" des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E29407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00082.92.0512.000Dokumentnummer
JJT_19920512_OGH0002_010OBS00082_9200000_000