Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) Albert S***** (1 Cg 96/90); 2) Hans P*****; 3) Gernot S***** (1 Cg 97/90), alle vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Wolfgang B*****, vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert:
je 500.000 S, gemäß § 7 RATG herabgesetzt auf je 150.000 S; Revisionsinteresse: je 450.000 S, für RATG je 140.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.Jänner 1992, GZ 25-28/91-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.November 1990, GZ 1 Cg 96/90-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Punkte 1 bis 3 des Ersturteils wie folgt zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen:
1. das Anbieten entgeltlichen Schiunterrichtes in Form des 'Snowboarding-Unterrichtes' im Schischulgebiet der klagenden Parteien sowie die Erteilung des entgeltlichen Schiunterrichtes in Form des 'Snowboarding-Unterrichtes' im Schischulgebiet der zweit- und drittklagenden Parteien;
2. das Anbieten der entgeltlichen Tätigkeit als Schibegleiter ('skiguide') im Schischulgebiet der klagenden Parteien sowie die Ausübung der entgeltlichen Tätigkeit als Schibegleiter ('skiguide') im Schischulgebiet der zweit- und drittklagenden Parteien;
3. das Führen oder Verwenden der Bezeichnungen 'ski-guide' und 'Snowboarding-school' im Bundesland Salzburg."
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 13.299,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.216,63 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Leiter der Schischule Z***** ***** (Salzburg), die Zweit- und Drittkläger sind Leiter von Schischulen im Raum von K***** (Salzburg).
Der Beklagte ist auf Grund seiner Anmeldung vom 9.3.1988 Inhaber eines Gewerbescheins der Bezirkshauptmannschaft Z***** vom 18.4.1988 für das Gewerbe der "Reisebetreuer"; er ist weder Inhaber einer Schischulbewilligung noch einer Schibegleiter-Bewilligung. Seit der Wintersaison 1989/90 betreibt der Beklagte in je einem Büro sowohl in Z***** als auch in K***** ein als "SKI-Guides K*****/Z*****" und "Snowboarding-school" bezeichnetes Unternehmen. Er kündigte während der Wintersaison 1989/90 auf Flugblättern und Werbekarten im Raum Z***** und K***** die - unstrittig entgeltliche - Tätigkeit von "Skiguides" als Schibegleiter sowie
den - entgeltlichen - "Snowboard-Unterricht" ("Snowboarding-Kurse") an. Die Erteilung von Schiunterricht mit Normalschiern wird vom Beklagten nicht angeboten.
Der Drittkläger bietet im Rahmen seiner Schischule auch den Unterricht in "Snowboarding" an.
"Monoschifahren" und "Snowboarding" sind besondere Arten des alpinen Schilaufes; ihre Besonderheit liegt darin, daß sie sich nicht an die hergebrachten technischen Regeln und Bewegungsabläufe halten, sondern artistische, künstlerische oder spielerische Formen des Schilaufes sind. "Snowboarding" unterscheidet sich von anderen besonderen Schilaufarten, darunter auch vom "Monoschifahren", dadurch, daß sowohl das verwendete "Snowboard" als auch die Bewegungsabläufe vom Wassersport des "Surfens" beeinflußt sind.
Die Kläger sehen in den vom Beklagten öffentlich angebotenen Tätigkeiten und in der Bezeichnung seines Unternehmens als "SKI-Guides" und als "Snowboarding-school" einen Verstoß gegen das Salzburger Schischulgesetz 1989 LGBl Nr.83 (im folgenden: SchischulG), aber auch gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes: Der Beklagte habe weder eine Schibegleiter-Bewilligung noch eine Schischulbewilligung, führe aber dennoch die Bezeichnungen "SKI-Guide" und "Snowboarding-school", biete auch die Tätigkeit als Schibegleiter und den "Snowboard-Unterricht" an und führe diese Tätigkeit im Rahmen seines Unternehmens aus.
Die Kläger beantragen daher, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1) im Schischulgebiet der Kläger das Anbieten - im Schischulgebiet der Zweit- und Drittkläger auch das Erteilen - von Schiunterricht im Sinne des § 2 Abs 1 SchischulG;
2) im Schischulgebiet der Kläger das Anbieten - im Schischulgebiet der Zweit- und Drittkläger auch das Erteilen - von Tätigkeiten eines Schibegleiters ("Skiguide") im Sinne des SchischulG;
3) im geschäftlichen Verkehr die (Verwendung der) Bezeichnungen "ski-guide" und "Snowboarding-school" zu unterlassen.
Außerdem verlangen die Kläger die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in je einer Samstagausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Kronen Zeitung", Salzburg-Ausgabe, sowie in je einer Wochenausgabe der "Pinzgauer Post" und der "Pinzgauer Nachrichten".
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klagen. Er stellt jeden Verstoß gegen das SchischulG oder das UWG in Abrede. Die landesgesetzliche Neuregelung über die Tätigkeit des Schibegleiters greife in verfassungswidriger Weise in die ihm nach der GewO 1973 zustehenden Befugnisse ein. Auf Grund seines Gewerbescheins sei er nämlich auch ohne landesbehördliche Bewilligung zur Ausübung aller Tätigkeiten eines Reisebegleiters nach § 211 GewO 1973, also auch zur Tätigkeit als Schibegleiter, befugt. Insbesondere die §§ 1, 2, 8 Abs 4 und 22 ff SchischulG seien erneut verfassungswidrig. "Snowboarding" unterliege nicht dem Unterrichtsvorbehalt des SchischulG, sei darin auch nicht angeführt und eine völlig andere Sportart als der traditionelle Schilauf. Den Schiunterricht selbst habe der Beklagte weder angekündigt noch durchgeführt.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und ermächtigte den Kläger - ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens - zur Urteilsveröffentlichung "in je einer Wochenausgabe der Regionalzeitschriften 'Pinzgauer Post' und 'Pinzgauer Nachrichten' in der Größe eines Sechstels einer Seite dieser Zeitschriften". Der Beklagte sei auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als "Reisebetreuer", die nicht einmal speziell auf die "Betreuung von Reisenden bei Ausübung des Wintersports" laute, nicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Schibegleiters im Sinne der §§ 6 und 22 SchischulG befugt gewesen, umso weniger zur Erteilung von Schiunterricht im Sinne des § 2 Abs 1 SchischulG. Das SchischulG habe daher nicht in seine Gewerbeberechtigung als Reisebetreuer eingegriffen. Ebensowenig liege ein verfassungswidriger Eingriff in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers vor, gehörten doch gemäß Art III der B-VG-Nov 1974 BGBl 444 die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens nicht mehr zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG; sie fielen vielmehr ausschließlich in die Kompetenz der Länder. Gegen die anzuwendenden Bestimmungen des SchischulG bestünden daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes "hinsichtlich jeder klagenden Partei" je 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach § 3 Abs 1 SchischulG dürfe der Schiunterricht entgeltlich nur auf Grund einer Schischulbewilligung gemäß § 6 dieses Gesetzes erteilt werden. Nach § 2 Abs 1 SchischulG sei Schiunterricht jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen udgl), so daß zum Schiunterricht auch die Unterweisung in der besonderen Schilaufart des "Snowboarding" gehöre. Nach § 2 Abs 2 SchischulG umfasse die Tätigkeit als Schibegleiter das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird. Die entgeltliche Tätigkeit des Schibegleiters bedürfe nach § 4 Abs 1 SchischulG einer Bewilligung gemäß § 22 dieses Gesetzes. Der Beklagte habe daher sowohl mit der Ankündigung des "Snowboard-Unterrichts" unter der Bezeichnung "Snowboarding-school" als auch mit der von ihm angebotenen Tätigkeit als "Skiguide" (= Schibegleiter) in wettbewerbswidriger Weise in die Befugnisse der Kläger als Schischulinhaber eingegriffen. Außerdem habe er auch gegen § 2 UWG verstoßen, habe er sich doch durch die Verwendung der Bezeichnung "SKI-Guide" den Besitz einer behördlich verliehenen Berechtigung (§ 33 Abs 1 SchischulG) zugeschrieben, zumindest aber den irrigen Eindruck einer solchen Befugnis erweckt. Die Gewerbeberechtigung des Beklagten als "Reisebetreuer" könne die fehlenden Befugnisse nach §§ 6 und 22 SchischulG nicht ersetzen, sei er doch auch vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu der nunmehr im § 2 Abs 2 des Gesetzes umschriebenen Tätigkeit als Schibegleiter nicht befugt gewesen. Das Berufsbild eines Reisebetreuers im Sinne des § 211 GewO umfasse nicht die Tätigkeit eines "Skiguides" im Sinne des Führens und Begleitens von Schifahrern im organisierten und freien Schiraum. Beim "Skiguiding" gehe es um eine reine Sportausübung bei notwendiger Berücksichtigung der stets vorhandenen winterlichen Berggefahren sowie der Sturz- und Kollisionsgefahren des alpinen Schilaufes. Demgegenüber habe der Reisebetreuer nach § 211 GewO auf den vom Inhaber einer Reisebürokonzession veranstalteten Gesellschaftsfahrten für die Betreuung der Reisenden zu sorgen, und zwar insbesondere für die Verpflegung und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren; er dürfe auch Hinweise auf Sehenswürdigkeiten geben. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des SchischulG bestünden keine Bedenken, fielen doch die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens, zu denen auch die Regelung der Tätigkeit eines "Skiguides" gehöre, seit 1.1.1975 in die alleinige Kompetenz der Länder; aus diesem Grund habe auch bereits § 2 Abs 1 Z 19 GewO 1973 die Tätigkeit der Berg- und Schiführer vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage, hilfsweise auf Aufhebung des Berufungsurteils.
Die Kläger beantragen, die Revision "nicht zuzulassen", hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Meinung der Kläger schon deshalb zulässig, weil zu dem behaupteten Wettbewerbsverstoß des Beklagten - nämlich zur Sittenwidrigkeit eines Verstoßes gegen Bewilligungspflichten nach dem Sbg SchischulG 1989 - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte ist den Behauptungen der Kläger, er habe in der Wintersaison 1989/90 im Rahmen seines Unternehmens die entgeltliche Erteilung von "Snowboard-Unterricht" und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter nicht nur öffentlich angeboten, sondern solche Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt, gar nicht entgegengetreten. Die Kläger erblicken in diesem Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß, weil er sich über die Bestimmungen der §§ 3 und 4 SchischulG hinweggesetzt habe, welche derartige Tätigkeiten nur den Inhabern einer Schischulbewilligung gemäß § 6 oder einer Schibegleiter-Bewilligung gemäß § 22 dieses Gesetzes vorbehalten. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" für das Unternehmen des Beklagten verstoße gegen § 33 Abs 1 SchischulG. Damit wird der Sache nach ein Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG geltend gemacht, welchen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch derjenige begeht, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; ecolex 1991, 261; MR 1991, 243 uva). Soweit der Beklagte mit der Führung der Bezeichnungen "SKI-Guides" und "Snowboarding-school" ihm nicht zukommende behördliche Bewilligungen vorgetäuscht hat, kommt auch noch ein Verstoß gegen § 2 UWG in Frage. Daß der Beklagte die beanstandeten Handlungen allesamt "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" vorgenommen hat, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie im Rahmen seines Gewerbebetriebes begangen worden sind.
Das am 5.10.1989 kundgemachte Sbg SchischulG 1989 ist nach seinem § 34 am 6.10.1989 in Kraft getreten. Gemäß § 1 dieses Gesetzes unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter. Gemäß § 3 Abs 1 darf Schiunterricht entgeltlich nur auf Grund einer Schischulbewilligung nach § 6 erteilt werden; letztere ist gemäß § 6 Abs 1 zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 7 und 8 erfüllt sind. Gemäß § 33 Abs 1 begeht derjenige, der den in diesem Gesetz aufgestellten Geboten und Verboten zuwiderhandelt, eine mit Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "Schischule" und "Schibegleiter" ist nach dem Sbg Landes-PolizeistrafG LGBl 1975/48 zu ahnden; das gilt auch für das Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" ohne Schibegleiter-Bewilligung. Gemäß § 2 Abs 1 SchischulG ist Schiunterricht jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen udgl), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise), erfolgt. Nach § 2 Abs 2 umfaßt die Tätigkeit als Schibegleiter das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird. Gemäß § 4 Abs 1 bedarf die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen der Abs 2 und 3, auf welche sich der Beklagte gar nicht berufen hat, - einer Bewilligung gemäß § 22. Jedenfalls schließt eine Schischulbwilligung daneben die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein (§ 6 Abs 2). Gemäß § 22 Abs 1 ist die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter zu erteilen, wenn der Bewilligungsbewerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers zutreffend erkannt, daß der Beklagte mit dem öffentlichen Anbieten und der Durchführung von entgeltlichem "Snowboard-Unterricht" ("Snowboarding-Kursen") in den Schiunterrichtsvorbehalt der Schischulen (§ 3 Abs 1 SchischulG) eingegriffen hat. Soweit er demgegenüber darauf beharrt, daß "Snowboarding" - entgegen der in den ErlBem zur RV des Sbg SchischulG 1989 ausdrücklich vertretenen gegenteiligen Auffassung - nicht zu den im Gesetz nur beispielsweise angeführten besonderen Schilaufarten gehöre, weil es sich sowohl im Material als auch in der Technik so sehr vom klassischen Schilauf nach dem allgemein gültigen österreichischen Schilehrplan unterscheide, daß es diesem nicht mehr zugeordnet werden könne, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Die erst seit wenigen Jahren in zunehmender Verbreitung befindliche Wintersportart des "Snowboarding" besteht darin, daß man - auf einem "Snowboard" (übersetzt: "Schneebrett") stehend - auf dem Schnee gleitet (Duden, Fremdwörterbuch5, 726). Schon deshalb gehört eine solche Sportausübung wesensmäßig zum Schilauf; sie ähnelt vor allem dem als besondere Schilaufart ausdrücklich angeführten "Monoschifahren", mögen auch das Sportgerät und die erforderliche Bewegungstechnik im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Das trifft nämlich auf alle - nur demonstrativ angeführten - besonderen Schilaufarten zu und hat mit dem österreichischen Schilehrplan und dem vom Beklagten angeführten "klassischen Schilauf" schon deshalb nichts zu tun, weil die Begriffsbestimmung des SchischulG darauf gar nicht abstellt, sondern eindeutig alle (jetzigen und künftigen) besonderen Schilaufarten in Form eines offenen Kataloges einbezieht.
Der Beklagte hat sich daher mit der Ankündigung und der Erteilung entgeltlichen Schiunterrichtes in Form von "Snowboard-Unterricht" über § 3 Abs 1 SchischulG hinweggesetzt und damit nicht nur eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 1 SchischulG begangen, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen. Mit dem vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich verbotenen Führen der Bezeichnung "Snowboarding-school" für sein Unternehmen hat der Beklagte dem Publikum das Vorliegen einer Schischule vorgetäuscht, so daß insoweit eine zur Irreführung geeignete Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs 1 UWG vorliegt.
Im übrigen wendet sich der Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die von ihm öffentlich angebotene und auch ausgeübte entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter sowie das unbefugte Führen der Bezeichnung "SKI-Guides" für sein Unternehmen gegen §§ 4 Abs 1, 33 Abs 1 SchischulG verstoßen hat und damit auch den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt. Er beharrt aber in diesem Zusammenhang weiterhin darauf, daß ihm diese Tätigkeiten auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Reisebetreuer seit 18.4.1988 gestattet gewesen seien; soweit das SchischulG diesbezüglich in seine Rechte eingegriffen habe, sei es daher verfassungswidrig. Dieser Vorwurf wird durch das - an sich zutreffende - Argument der Vorinstanzen, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit der Regelung der entgeltlichen Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs in (gewerberechtliche) Kompetenzen des Bundesgesetzgebers eingegriffen, weil seit 1.1.1975 die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens nicht mehr zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehören (Art III der B-VG-Nov 1974 BGBl 444), noch keineswegs ausgeräumt; er ist aber aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Anders als im Fall der Entscheidung VfSlg 11.868/1988, mit welcher der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des § 2 Abs 1 des Tir SchischulG LGBl 1981/3 idF LGBl 1986/21, als verfassungswidrig aufgehoben hat, weil die Regelung "das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen" dem "Unterweisen" im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Tir SchischulG gleichgestellt und damit Schischulen vorbehalten hat, trifft dieser Vorwurf das Sbg SchischulG 1989 schon deshalb nicht, weil es die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs den Schischulen, sondern einer eigenen Schibegleiter-Bewilligung vorbehält, für welche im Verhältnis zur Schischulbewilligung eine deutlich geminderte fachliche Qualifikation vorgeschrieben wird. Das entscheidende Kriterium für die vom Verfassungsgerichtshof bejahte Gleichheitswidrigkeit des § 2 Abs 2 Tir SchischulG lag ja gerade darin, daß das "Skiguiding", welches bis zum Inkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden war, offenkundig nicht die gleiche Qualifikation erfordert wie das Führen einer Schischule. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung war daher in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abgestellt, eine selbständige erwerbsmäßige Betätigung als "Skiguide" mit dem Führen einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der geforderten fachlichen Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt. Daß aber auch die Tätigkeit des Schibegleiters, also das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird, aus sicherheitspolitischen Gründen und im Interesse des Fremdenverkehrs - also im öffentlichen Interesse - fachliche Qualifikationen erfordert, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil davon die körperliche Sicherheit der geführten oder begleiteten Wintersportgäste betroffen wird. Es erscheint daher sachlich durchaus gerechtfertigt, die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter zumindest von solchen fachlichen Qualifikationen abhängig zu machen, die gewährleisten, daß der Schibegleiter die winterlichen Berggefahren und die allgemeinen, typischen Gefahren bei der Teilnahme am alpinen Schilauf nicht nur erkennt, sondern sie auch verantwortungsbewußt und fachgerecht berücksichtigt (vgl Pichler in ÖJZ 1987, 684 ff); dies umso mehr, als sich die Tätigkeit als Schibegleiter ja nicht nur auf den organisierten Schiraum - Pisten, Routen und Loipen - beschränkt, sondern auch den von ihm geführten oder begleiteten Schilauf im nicht organisierten, freien Schiraum (auf Schitouren, Hochtouren udgl) umfaßt. Wenn daher § 22 Abs 2 lit b Sbg SchischulG als Mindestqualifikation für die Erteilung einer Schibegleiter-Bewillligung verlangt, daß der Bewerber zumindest Landesschilehrer ist und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnisse notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht hat, so kann darin keine unsachliche Zugangsbeschränkung liegen und demnach der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.
Schon aus diesem Grund muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob die Auffassung des Beklagten, er sei bis zum 6.10.1989 im Rahmen des von ihm angemeldeten freien Gewerbes als Reisebetreuer (vgl Kinscher, GewO 19737 Anm 1 zu § 211) zur Ausübung der Tätigkeit als "Skiguide" ohne weitere Voraussetzungen berechtigt gewesen, überhaupt zutrifft oder nicht (gemäß § 4 Abs 1 Sbg BergführerG LGBl Nr.76/1981 durfte er jedenfalls die den Berg- und Schiführern vorbehaltene Tätigkeit des entgeltlichen Führens oder Begleitens auf Schitouren, das sind Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb markierter Schipisten durchgeführt werden, auch als "Skiguide" nicht ausüben). Selbst wenn - mit der genannten Ausnahme - die Auffassung des Beklagten über den Umfang des Tätigkeitsbereiches eines selbständigen Reisebegleiters zutreffen sollte, folgt daraus noch keineswegs die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Sbg SchischulG 1989 über das Erfordernis einer Schibegleiter-Bewilligung: Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, daß der österreichischen Verfassungsordnung ein "Grundrecht.......wohlerworbener Rechte" fremd ist (VfSlg 7.423/1974; 10.588/1985). Wenn er dazu auch neuerdings betont, daß der Gesetzgeber bei einer Änderung von Rechtspositionen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen hat und "wohlerworbene Rechte" (nur) unter Beachtung des Gleichheitsgebotes verändern darf (Holaubek in ÖZW 1991, 72 ff (76); VfSlg 11.288/1987; siehe auch OGH in RdW 1991, 210 mwH und jüngst 4 Ob 517/92), so ist im vorliegenden Fall eine solche Mißachtung des Gleichheitsgebotes aus den oben genannten Gründen zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof vermag demnach die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen (§ 1, § 2 Abs 2, § 4 Abs 1, § 22, § 33 Abs 1 Sbg SchischulG) nicht zu teilen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen.
Auf die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück; es genügt daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge - gebotene allseitige rechtliche Überprüfung läßt allerdings eine unklare und daher möglicherweise über das Begehren der Kläger und deren Sachvorbringen hinausgehende zu weite Fassung der Unterlassungsgebote erkennen:
Da die Kläger die Untersagung des Anbietens, die Zweit- und Drittkläger auch die Untersagung des Erteilens "von Schiunterricht im Sinne des § 2 Abs 1 Sbg SchischulG 1989" begehrten, das Erstgericht aber dem Beklagten das Anbieten und Erteilen "von Schiunterricht" schlechthin untersagt hat, womit von dem Verbot auch der unentgeltliche Schiunterricht erfaßt erscheint und überdies auch das - vom Beklagten nicht begangene und ihm auch nicht vorgeworfene - Erteilen von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als dem "Snowboarden" betroffen wäre, war dem Spruch der Unterlassungsgebote eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, in welcher auch die vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße entsprechend zum Ausdruck kommen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E28890European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00042.92.0526.000Dokumentnummer
JJT_19920526_OGH0002_0040OB00042_9200000_000