Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Heinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Eckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Dr. Ernst Bollenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien) Rossauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 1992, GZ 32 Rs 184/91-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 1991, GZ 16 Cgs 7/89-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 8. August 1953 geborene Kläger, der den Beruf eines Bau- und Möbeltischlers erlernt hat, arbeitete ab Beendigung der Lehrzeit vorerst als Tischler und ab 1976 als Zimmerer, wobei er vorwiegend Schalungen und Gerüste herstellte, Blindböden baute, Parkettböden verlegte und Dachausbauten durchführte. Im Jahre 1986 zog er sich bei einem Arbeitsunfall einen Bruch des linken Schienbeinkopfes, eine Meniskusverletzung und einen Kreuzbandriß in diesem Bereich zu. Er ist seither nicht mehr in der Lage, Arbeiten auf exponierten Arbeitsplätzen zu verrichten; Arbeiten die dauerndes Hocken, dauerndes Knien und Trittsicherheit erfordern sind ausgeschlossen. Das Heben schwerer Lasten aus der Hocke und aus der Kniebeuge ist nicht möglich. Lasten von 20 kg können eine Stunde lang getragen werden; diese Trageleistung kann nach einer Pause von zwei Stunden wiederholt werden. Bei gelegentlichem Tragen von Lasten zwischen 20 und 30 kg würden vorzeitige Abnützungserscheinungen im Kniegelenk auftreten. Arbeiten in dauerndem Stehen und Gehen sind dem Kläger zumutbar.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage als Zimmerer zu arbeiten, weil mit diesem Beruf schwere Hebe- und Trageleistungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und anderen ausgesetzten Stellen verbunden sind. Als Holzmaschinenarbeiter - eine Teiltätigkeit des Zimmermannsberufes - ist der Kläger weiterhin einsetzbar. Zwar ist die Lehrzeit als Tischler auf den Lehrberuf des Zimmerers nicht anrechenbar, die Berufe sind jedoch hinsichtlich der Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie Arbeitsmethoden stark ähnlich. In der Praxis kommt ein Übertritt von einem dieser Berufe zum anderen häufig vor. Bei der Berufstätigkeit des Tischlers, die dauernd im Stehen, unterbrochen von kurzzeitigem Gehen ausgeübt wird, kommen fallweise schwere Tragearbeiten und Arbeiten auf Leitern vor. Die Tätigkeit als Montagetischler kann der Kläger nicht mehr ausführen. Hingegen kann er Teiltätigkeiten bei der Herstellung von Sitzmöbeln, anderen Kleinmöbeln und bei der Fensterherstellung verrichten.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. August 1988 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger sei in der Lage weiterhin Teiltätigkeiten im Rahmen seines erlernten Berufes als Tischler zu verrichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitrat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Abgesehen davon, daß die Einholung eines Fakultätsgutachtens in der ZPO als Beweismittel nicht vorgesehen und daher unzulässig ist (EvBl 1959/186 ua) wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Erstgerichtes, den im erstgerichtlichen Verfahren qualifiziert vertretenen Kläger (§ 40 ASGG) zu Beweisanträgen anzuleiten, im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und kann daher nicht zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua).
Die weiteren Ausführungen der Revision stellen sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge der Berufung in ausreichender Weise auseinandergesetzt und die Argumente des Rechtsmittels des Klägers behandelt. Dem Umstand, daß es dabei den Inhalt des MRT-Befundes, der im übrigen dem Sachverständigen Dr. F*****, dem die Vorinstanzen folgten, bei seinem Ergänzungsgutachten vorlag, auszugsweise wiedergab, kommt keine Bedeutung zu, zumal hieraus kein Feststellungssubstrat abgeleitet wurde. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist jedoch dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E28911European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00110.92.0526.000Dokumentnummer
JJT_19920526_OGH0002_010OBS00110_9200000_000