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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §248;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0013 E 26. Jänner 2006 2006/14/0058 E 29. März 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der K und des J in Mur, beide vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 20. November 2003, Zl. 53 0520/11- V/10/03, betreffend Ersatz des Fahrpreises für Lehrlingsfreifahrten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1981 geborene Erstbeschwerdeführerin hat ihren Familienwohnsitz bei ihren Eltern in Muhr. Aufgrund des Lehrvertrages vom 5. August 1997 wurde sie bis zum 4. August 2000 in einem in der Stadt Salzburg gelegenen Lehrbetrieb zur Friseurin ausgebildet. Sie verfügte über eine Wohnmöglichkeit in einem in der Stadt Salzburg gelegenen Lehrlingsheim. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Vater der Erstbeschwerdeführerin.
Unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Beih 93" stellte die Erstbeschwerdeführerin am 3. August 1998 (für das Lehrjahr 1998/1999) und am 26. Juli 1999 (für das Lehrjahr 1999/2000) den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtausweises für Fahrten zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte. Dabei wurde als Wohnort, von dem aus die betriebliche Ausbildungsstätte besucht wird, der Familienwohnsitz in Muhr angegeben.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde daraufhin sowohl für den Zeitraum 18. August 1998 bis 17. August 1999 als auch für den Zeitraum 18. August 1999 bis 4. August 2000 ein Freifahrtausweis der Österreichischen Postbus AG ausgestellt. Die Österreichische Postbus AG verrechnete dem Bund für jedes der beiden Lehrjahre einen Fahrpreis von (netto) 1.198,57 Euro.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 verpflichtete die Finanzlandesdirektion die Erstbeschwerdeführerin zum Ersatz des Fahrpreises in Höhe von insgesamt 2.357,94 Euro (nach Abzug eines von ihr geleisteten Selbstbehaltes von 39,20 Euro). Die Erstbeschwerdeführerin habe auf ihren Antrag hinsichtlich der Lehrjahre 1998/1999 und 1999/2000 gemäß § 30j FLAG einen Freifahrtausweis für die Beförderung zwischen ihrem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte erhalten. Behördliche Erhebungen hätten ergeben, dass der Erstbeschwerdeführerin während der Lehrzeit eine Zweitunterkunft in der Stadt Salzburg zur Verfügung gestanden sei. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Lehrlingsfreifahrt vom Ort des Hauptwohnsitzes aus seien daher nicht gegeben. Aus diesem Grund seien die bezahlten Fahrtkosten gemäß § 30h Abs 2 (iVm § 30l) FLAG zurückzufordern.
Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Dezember 2002 zog die Finanzlandesdirektion für Salzburg den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 30l iVm § 30h Abs 2 FLAG als Haftungspflichtigen für den der Erstbeschwerdeführerin vorgeschriebenen Fahrpreisersatz heran.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte gegen den an sie ergangenen Bescheid Berufung ein. Sie habe seinerzeit von der Österreichischen Postbus AG die Auskunft erhalten, dass ein Anspruch auf Freifahrt bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2003 wies die Finanzlandesdirektion die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Lehrlingsfreifahrt könne nur für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden. Bewohne der Lehrling eine Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte, könne für Fahrten vom Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) aus eine Lehrlingsfreifahrt nicht in Anspruch genommen werden.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte den Beitritt zur Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an jeden der beiden Beschwerdeführer gerichtet ist, wurde die Berufung betreffend Vorschreibung des Fahrpreisersatzes als unbegründet abgewiesen und der Betrag des zu leistenden Fahrpreisersatzes (um den zunächst in Abzug gebrachten Selbstbehalt) auf 2.397,14 Euro erhöht. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Lehrlingsfreifahrt könne nur für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur beruflichen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden. Im Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Lehrzeit in einem Jugendwohnheim in der Stadt Salzburg untergebracht gewesen sei, hätte sie eine Freifahrt für Lehrlinge (von ihrem Familienwohnsitz aus) nicht beantragen dürfen. Mündige Minderjährige könnten im Rahmen ihrer eigenen Geschäftsfähigkeit über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen seien, Verträge abschließen. Weiters könnten sie Geschäfte über Einkommen aus eigenem Erwerb abschließen. Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Anträge sei die Erstbeschwerdeführerin 16 bzw 17 Jahre alt gewesen. Aufgrund ihres Alters sei der Erstbeschwerdeführerin zumutbar gewesen, das Antragsformular richtig auszufüllen. Weil die Erstbeschwerdeführerin für die in Rede stehenden Lehrjahre Freifahrtausweise für die Fahrten von der Zweitunterkunft (Lehrlingsheim) zur betrieblichen Ausbildungsstätte erhalten habe, könne beim geforderten Fahrpreisersatz der Selbstbehalt nicht in Abzug gebracht werden. Der von der Republik Österreich an die Österreichische Postbus AG geleistete Fahrpreisersatz sei daher zur Gänze zurückzufordern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 30j FLAG idF BGBl I Nr. 23/1999 lautet:
"(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, dass
a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird.
Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
(3) Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998 (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend. "
§ 30k Abs 1 FLAG idF BGBl 201/1996 lautet:
"Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 26. Lebensjahr vollendet hat. "
§ 30l FLAG lautet:
"§ 30h ist sinngemäß anzuwenden."
§ 30h Abs 2 FLAG idF BGBl I 68/2001 lautete:
"Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 EUR nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. "
§ 30n FLAG idF BGBl 511/1994 lautete:
"Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 70 S,
b) über 10 km .......................... monatlich 100 S."
Mit BGBl I 158/2002 wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 2002 für § 30n die Bezeichnung § 30n Abs 1 eingeführt und folgender Abs 2 angefügt, womit, den ErlRV 1289 BlgNR XXI. GP zufolge, Familien mit (Schülern, siehe den Abs 4 des § 30c) und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, für die Familienheimfahrten der Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe finanziell entlastet werden:
"Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a)
bis einschließlich 50 km monatlich ................... 19 EUR,
b)
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich ....... 32 EUR,
c)
über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich ...... 42 EUR,
d)
über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich ...... 50 EUR,
e)
über 600 km monatlich ................................ 58 EUR. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen."
Im Streitzeitraum (bis zum 31. August 2002) findet sich im FLAG der Ausdruck "Zweitunterkunft" nur in § 2 Abs 5:
"Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) ..."
Die §§ 30j ff FLAG regeln (abgesehen von den für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Anordnungen in § 30j Abs 2) nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen ein Lehrling Anspruch auf Lehrlingsfreifahrt hat. Die Lehrlingsfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung und betrieblichen Ausbildungsstätte (vgl § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG). Aus § 2 Abs 5 FLAG folgt, dass auch dann am Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten zwischen der Familienwohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte sind daher nicht untauglich, dem Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG subsumiert zu werden.
Wie sich aus der Überschrift und den einzelnen Regelungen des Abschnittes Ib (§§ 30j bis 30q) FLAG ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen Freifahrten für Lehrlinge und Fahrtenbeihilfen für Lehrlinge. Die Regelung entspricht grundsätzlich jener, die in Abschnitt Ia für Schüler getroffen ist (Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten).
Das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/15/0134, betrifft Schülerfreifahrten zwischen der Schule und der in einem anderen Ort gelegenen Familienwohnung, wenn der Schüler am Schulort eine Zweitunterkunft bewohnt. In diesem Erkenntnis nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf die Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten. Wenn der Gesetzgeber, wie dies etwa für Zeiträume der Geltung des Abs 4 des § 30c FLAG der Fall sei, einen Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ("Heimfahrtbeihilfe") einräume, deren Zweck darin bestehe, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die insbesondere zu den Wochenenden vom Schulort zum Familienwohnsitz unternommen würden, könne daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Familienwohnortes (am Schulort) bewohnt. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen.
Anderes gelte, so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, für Zeiträume, für welche das Gesetz eine "Heimfahrtbeihilfe" für Schüler nicht vorsehe (ab Aufhebung des Abs 4 des § 30c FLAG mit BGBl 297/1995 und vor Wiedereinführung des Abs 4 des § 30c FLAG mit BGBl I 158/2002). Für diese Zeiträume sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 FLAG zählten. Vielmehr sei aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichne.
Die Ausführungen im zitierten Erkenntnis 2003/15/0134 gelten sinngemäß für Lehrlingsfreifahrten. Für den Zeitraum vor Einführung der "Heimfahrtbeihilfe" für Lehrlinge mit dem Abs 2 des § 30n FLAG (BGBl I 158/2002 ab 1. September 2002) ist dem FLAG nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und dem Lehrbetrieb nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.
Der Beschwerdefall betrifft Zeiträume vor dem 1. September 2002. Dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde die Rechtsansicht zugrunde, im Falle einer Zweitunterkunft des Lehrlings am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte seien die Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und dem Ausbildungsort keine Fahrten zwischen der "Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde findet für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum im Gesetz keine Deckung.
Der angefochtene Bescheid ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf die Beschwerdeausführungen betreffend einer der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit fehlender Geschäftsfähigkeit braucht daher nicht eingegangen zu werden. Weiters braucht nicht auf den Umstand eingegangen zu werden, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zum Beitritt zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin befugt gewesen ist, hätte er doch, da er bereits zur Haftung herangezogen worden ist, nach § 248 BAO eigenständig Berufung gegen die bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes erheben können (vgl Ritz, BAO3, § 257 Tz 4).
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl II 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150008.X00Im RIS seit
03.03.2006