TE OGH 1992/5/26 4Ob1035/92

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13.März 1992, GZ 4 R 27/92-7, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Ob eine Werbeankündigung bei dem von ihr angesprochenen Leserpublikum den Eindruck erwecken kann, der Werbende sei ein Vertragshändler oder eine Vertragswerkstätte einer bestimmten Automarke, hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalles ab (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 897 Rz 352c zu § 3 dUWG). Abgesehen davon, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Leser eines Inserates mit der Ankündigung "Neu- und Gebrauchtwagen" sowie "Service" - je in Verbindung mit einer bestimmten Automarke - zwanglos die Vorstellung verbinden wird, der Werbende handle mit Neu- und Gebrauchtwagen dieser Marke und führe an deren Fahrzeugen das Service durch; daß es sich hingegen beim Werbenden um einen Vertragshändler oder eine Vertragswerkstätte der genannten Automarke handle, sei einer solchen Anzeige nicht zu entnehmen (ÖBl 1985, 102). Dies muß umso mehr für die hier beanstandete Anzeige des Beklagten gelten, findet sich in ihr doch neben den angebotenen Leistungen "Citroen Neu- und Gebrauchtwagen" und "Citroen-Service" noch zusätzlich - in gleich großer Schrift und durch Schrägstellung hervorgehoben - das Wort "vertragsfrei". Dies läßt aber für die angesprochenen Kraftfahrer gar keine andere Deutung zu als diejenige, daß der Werbende ein "vertragsfreier Citroen-Händler bzw -Serviceleister", also mit der "Citroen-Organisation" vertraglich nicht verbunden ist.

Anmerkung

E28668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01035.92.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19920526_OGH0002_0040OB01035_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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