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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRG §30 Abs2 Z15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache 1. des H R und 2. der W O, beide in I, beide vertreten durch Föger Pall & Schallhart, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wörgl, Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Mai 2005, Zl. Präs.IV-O-16278-18, betreffend Interessenbescheid nach § 30 Abs. 2 Z 15 MRG (mitbeteiligte Partei: W Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Herbert Linser und Mag. Christian Linser, Rechtsanwälte in Imst, Stadtplatz 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0111, zu entnehmen. Mit dem angefochtenen (Ersatz-) Bescheid hat die belangte Behörde abermals die Berufung der Beschwerdeführer gegen einen über Antrag der Mitbeteiligten erlassenen stattgebenden erstinstanzlichen Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung (mangels Rechtsschutzinteresses), hilfsweise Abweisung der Beschwerde erstattet; dabei gab sie bekannt, dass mit den Beschwerdeführern eine privatrechtliche Vereinbarung über die Aufgabe der Mietrechte und die Rückstellung des Bestandobjektes bis spätestens 1. Jänner 2006 (abhängig von der Erfüllung gewisser Bedingungen) abgeschlossen wurde.
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2006 teilte die Mitbeteiligte mit, dass diese Vereinbarung erfüllt und das Objekt übergeben wurde.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2006 wurde den Beschwerdeführern die vorläufige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, dass infolge Umsetzung dieser Vereinbarung (Übergabe des Objektes) in diesem Beschwerdeverfahren Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2006 haben sie bestätigt, dass Gegenstandslosigkeit (im o. a. Sinn) eingetreten ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, mwN).
Eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung kommt nicht in Betracht, weil die Aufgabe der Mietrechte und die Rückstellung des Bestandobjektes vom (künftigen) Eintritt gewisser Bedingungen abhängig war (und zwar nach Ablauf der Beschwerdefrist). Nach der nunmehr gegebenen Verfahrenslage ist aber durch die Aufgabe des Bestandobjektes (und der Mietrechte) Gegenstandslosigkeit im zuvor umschriebenen Sinn eingetreten. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997: Vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen (siehe abermals den zuvor genannten hg. Beschluss Zl. 98/12/0499).
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060190.X00Im RIS seit
15.03.2006