TE OGH 1992/5/27 9ObA90/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** T*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei P***** L*****, J***** O***** KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 347.915 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1991, GZ 31 Ra 93/91-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Mai 1991, GZ 7 Cga 4/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.293,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.382 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Revisionswerber lediglich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Da derartige Mängel des Verfahrens erster Instanz auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (siehe RZ 1989/16), liegt die unter beiden Berufungsgründen gerügte Mangelhaftigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Buchsachverständige hat in seinem Gutachten vom 17. April 1990, ON 9, ausdrücklich erklärt, daß ihm im Zuge der Befundaufnahme Kopien der Jahresabschlüsse 1987 und 1988 ausgefolgt wurden und zitiert daraus als Reingewinn den auch in Beilage D für 1987 ausgewiesenen Betrag von (gerundet) 153.775 S, so daß der Schluß des Berufungsgerichtes, die vom Kläger in der Tagsatzung vom 1.Juni 1990 vorgelegte Bilanz Beilage D sei dem Sachverständigen bei Erstattung des Gutachtens zur Verfügung gestanden, nicht aktenwidrig ist. Zutreffend rügt der Revisionswerber hingegen, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Aufstellung Beilage A sei vom Kläger angefertigt worden, nicht dem Akteninhalt entsprechen. Diese Aktenwidrigkeit ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil der Kläger Beilage A vorgelegt hat, ohne die Richtigkeit der Widmung des darin ausgewiesenen Restbetrages von 167.640 S als Vorschuß für 1988 zu bestreiten und überdies in der Klage davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Zahlung von 317.640 S nur um eine - den für 1987 gebührenden Betrag um 167.640 S übersteigende - Akontierung des Gewinnanteiles für 1987 handelte.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Rechtsrüge die Auffassung vertritt, die Vorinstanzen hätten von der vom Kläger in der Tagsatzung vom 14.März 1991 behaupteten Spesenersatzforderung für 1988 von 378.490 S (statt bisher 243.396 S) und einem offenen Saldo aus Gehaltsbezügen von 218.250,93 S und aus einem Spesenersatz von 69.662,46 S (statt bisher zusammen 158.362 S) ausgehen müssen, weil dieses Vorbringen ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger das Klagebegehren nicht entsprechend ausgedehnt habe, Gegenstand des Verfahrens geworden sei, macht er unzulässigerweise einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Das gleiche gilt für die weiteren Ausführungen, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei zur Vorlage der dem Buchsachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht verpflichtet sei.

Schließlich macht der Revisionswerber mit den Ausführungen, der sich aus der Aktonierung des Gewinnanteiles für 1987 ergebende Restbetrag von 167.640 S sei bereits dadurch berücksichtigt worden, daß in die Aufstellungen der beklagten Partei die Spesenersatzforderungen des Klägers nicht in voller Höhe aufgenommen worden seien, unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen geltend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E29107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00090.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_009OBA00090_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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