TE OGH 1992/5/27 2Ob550/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nadja Johanna Sybille M*****, infolge Rekurses des Vaters Dr. Rudolf Hermann M*****, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. September 1991, GZ 22 b R 81/91-48, womit der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 1991, GZ 22 b R 81/91 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. August 1991 (Band I AS. 240) wurde Dr. Maria R***** zum Sachverständigen bestellt. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, daß Frau Dr. R***** wegen Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung anstelle des vorerst (mit Beschluß vom 31. Juli 1991, ON 35, vorgesehen aber nicht erreichbar gewesenen) Sachverständigen Dr. Wolfgang J***** bestellt wurde. Dieser Beschluß wurde vom Landesgericht Salzburg im Rahmen seiner Entscheidung über einen Rekurs des Vaters gegen die Übertragung der einstweiligen Obsorge an die Mutter der Minderjährigen gefaßt.

Der vom Vater der Minderjährigen gegen diesen Beschluß erhobene - als Revisionsrekurs bezeichnete - Rekurs wurde vom Landesgericht Salzburg mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch im außerstreitigen Verfahren kein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Bestellung eines Sachverständigen zulässig sei (RZ 1990/43).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der "Rekurs (außerordentliche) Revisionsrekurs", der nicht berechtigt ist.

Die Auswahl eines Sachverständigen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Ermessen des Gerichtes, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1971/298; 2 Ob 16-18/82; 4 Ob 561/87; 4 Ob 52, 55/89 ua). Dies gilt auch für das außerstreitige Vefahren (2 Ob 511/92 ua). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Prüfung vorhanden sind (vgl 9 Ob 1774/91).

Insoweit der Rechtsmittelwerber die vom Landesgericht Salzburg getroffene Auswahl der Person des Sachverständigen im Hinblick darauf zu bekämpfen versucht, daß er die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg negiert und in der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg eine erhebliche Rechtsfrage iS des "§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO" - also idF vor der WGN 1989 - erblickt, übersieht er vor allem, daß die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg zur Führung der Pflegschaftssache der genannten Minderjährigen rechtskräftig feststeht (vgl die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. September 1991, 43 R 561, 562/91, und die hg Entscheidung 2 Ob 1542/91).

Damit erweist sich der Rekurs des Vaters der Minderjährigen als unberechtigt, weshalb ihm der Erfolg versagt werden mußte.

Anmerkung

E29180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00550.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0020OB00550_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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