Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** G***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert 640.030 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. März 1992, GZ 1 Nc 451/92, womit die Ablehnung des fachkundigen Laienrichters ***** L***** als nicht gerechtfertigt erkannt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck sagte der Kläger im Rahmen der Parteienvernehmung ua aus: "Ich bin 1979 Betriebsrat geworden. Einige Monate später, Anfang 1980 ist G***** gestorben. Mit dem Nachfolger des G***** hatte ich nicht das Verhältnis, um diese Sache mit ihm zu bereden. Mit G***** war ich zwar nicht befreundet, hatte aber mit ihm ein gutes kollegiales Verhältnis ...". Der fachkundige Laienrichter Dr.H***** L***** begann kurz darauf eine an den Kläger gerichtete Frage (sinngemäß) mit den Worten, dieser sei doch mit G***** bis zu dessen Ableben befreundet gewesen. Hierauf erklärte der Klagevertreter, und zwar noch bevor der Vorsitzende des Berufungssenates auf diese Worte reagieren konnte, daß er im Hinblick auf diese Art der Fragestellung den fachkundigen Laienrichter Dr. L***** ablehne, weil der Kläger bereits erwähnt habe, daß er mit G***** nicht befreundet gewesen sei. Die Befangenheit sei darin begründet, daß der fachkundige Laienrichter entweder eine Fangfrage gestellt habe oder die Aussage des Klägers von vornherein für unglaubwürdig halte. Der fachkundige Laienrichter gab zum Ablehnungsantrag an, daß er bei der Fragestellung die Worte Freundschaft und Kollegenschaft verwechselt habe, die Parteien nicht kenne und sich nicht befangen fühle.
Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach in der Besetzung durch drei Berufsrichter (§ 23 JN) aus, daß die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei. Auf Grund der Stellungnahme des fachkundigen Laienrichters bestehe kein hinreichender Grund, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß das Oberlandesgericht Innsbruck seine Entscheidung zutreffend durch einen Dreirichtersenat gefällt hat. Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachten Ablehnungserklärung in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat gemäß § 8 Abs 1 JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs jedoch durch den einfachen Senat, der sich in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (EvBl 1988/43).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber versucht aus der Art der Fragestellung abzuleiten, daß der fachkundige Laienrichter befangen sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um bloß theoretische Erwägungen, für die eine reale Grundlage fehlt. Es besteht weder ein konkreter Hinweis dafür, daß die fragliche Wendung auf eine Voreingenommenheit zurückzuführen ist, noch dafür, daß dem Kläger damit eine Fangfrage gestellt werden sollte. Der fachkundige Laienrichter hat die Formulierung der Einleitung seiner Frage glaubhaft mit einem bloßen Versprechen erklärt. Dafür, daß tatsächlich Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal auch ein unrichtiger, mit den bisherigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehender Vorhalt für sich allein eine Befangenheit noch nicht erkennen läßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E29121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00122.92.0527.000Dokumentnummer
JJT_19920527_OGH0002_009OBA00122_9200000_000