TE OGH 1992/5/27 9ObA106/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Franz Murmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** T*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Dr.H***** R*****, Rechtsanwalt *****, wegen S 255.919,25 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Jänner 1992, GZ 33 Ra 19/91-18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Oktober 1990, GZ 10 Cga 1057/90-81, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 10.882,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.813,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revisionswerber wird ferner auf den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang (9 Ob A 237/91 vom 20.11.1991) verwiesen, wonach über Ansprüche gegen den Masseverwalter wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteils vor der Beendigung des Konkursverfahrens das Konkursgericht im Rechnungslegungsverfahren nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden hat und erst nach Beendigung des Konkursverfahrens - oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters - solche Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen sind.

Der Kläger hat aber einen solchen Anspruch nicht erhoben, sondern einen Individualanspruch gegen den Masseverwalter geltend gemacht, zu dem er in erster Instanz lediglich vorgebracht hat, daß der Beklagte das Unternehmen des Masseverwalters unter seiner Verantwortung ab Konkurseröffnung mehr als zwei Jahre fortgeführt habe; dies begründe seine persönliche Haftung für offenes Arbeitsentgelt auch dann, wenn die Konkursmasse zur Befriedigung seiner Forderung nicht ausreiche.

Ein solcher Anspruch besteht aber nach dem Gesetz nicht. Er bedürfte einer besonderen - ganz

außergewöhnlichen - Vereinbarung, mit der der Masseverwalter im Unternehmen des Gemeinschuldners weiterbeschäftigte Personen im eigenen Namen anstellt oder sich wenigstens im eigenen Namen zur Zahlung ihres Entgelts verpflichtet.

Die unzulässigen Neuerungen, die der Revisionswerber in dritter Instanz geltend macht, laufen darauf hinaus, daß ihn der beklagte Masseverwalter über die Folgen der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum Gemeinschuldner nicht entsprechend aufgeklärt habe. Damit beruft er sich auf persönliche Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter, die er aber in erster Instanz nicht geltend gemacht hat.

Im übrigen wurde festgestellt, daß der Masseverwalter mit dem Kläger vereinbart hatte, er werde die laufenden Gehaltszahlungen vom Gemeinschuldner direkt erhalten; geschehe dies nicht, so solle der Kläger den Masseverwalter verständigen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00106.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_009OBA00106_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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