TE Vwgh Beschluss 2006/1/26 AW 2005/12/0006

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. August 2005, Zl. BMBWK-2235.060349/0008-III/2005, betreffend das Enden der Funktion als Schulleiter wegen Nichtbewährung gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), erhobenen und zur Zl. 2005/12/0209 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Schulleiter nicht bewährt habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, dass durch den angefochtenen Bescheid und dessen sofortiger Vollziehung (sohin den Entzug seiner Leitungsfunktion) ein unwiederbringlicher Nachteil gegeben sei. Dieser unwiederbringliche Nachteil bestehe nicht so sehr in finanzieller Hinsicht, da die im Falle des Erfolges der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entgangenen Auszahlungen nachzuholen sein würden. Vielmehr bestünde der Nachteil darin, dass eine Position, die als Schuldirektor gegeben sei, nicht "nachgeholt" werden könne. Der angefochtene Bescheid greife unmittelbar in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ein. Der Entzug einer Leitungsfunktion bedeute die Einsetzung des Beschwerdeführers auf einer anderen Planstelle, sohin auch eine gänzlich andere Tätigkeit. Dies sei unzumutbar, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei.

Die belangte Behörde nahm zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 16. November 2005 dahingehend Stellung, dass die provisorische Leitung einer bislang nicht an der Schule tätigen Lehrkraft übertragen worden sei. Seit September 2005 sei der Beschwerdeführer als Lehrer an der Schule eingesetzt. Nach Einschätzung der Schulbehörde erster Instanz würde eine - wenn auch nur interimistische - Rückkehr des Beschwerdeführers als Leiter dazu führen, dass die Schule in der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages massiv beeinträchtigt würde. Der gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag könne an der Schule nicht in der gebotenen Weise erfüllt werden. Die durch die provisorische Schulleitung neu geschaffene Vertrauensbasis würde beseitigt werden.

Da das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen erfüllen könne, stünden unter den gegebenen Umständen aus Sicht der belangten Behörde einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG und der damit verbundenen Wiederaufnahme der Leitungsfunktion durch den Beschwerdeführer zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Im Übrigen strebe - so führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme weiter aus - der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis die Fortsetzung einer zunächst durch Ernennung verliehenen und in der Folge in der rechtlich vorgesehenen Form geänderten Leitungsfunktion an. Zu den Fällen der Entlassung oder zur Kündigung des provisorischen Beamten sowie zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf im Universitätslehrerdienstrecht habe der Verwaltungsgerichtshof Grundsätze entwickelt, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten: Zulässiger Inhalt einer Rechtsgestaltung durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung könne es nicht sein, nach Beendigung der Wirkung der Ernennung auf eine Leiterplanstelle abermals Rechte und Pflichten aus einem solchen Leiterverhältnis zu begründen. Damit würde nämlich ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Leiterverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein regelmäßig nicht mehr aufzuheben wären. Solche Rechtsverhältnisse seien aber dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Dass der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, sei nicht zu erkennen. Daher könne einer Beschwerde, die sich gegen eine Feststellung der Nichtbewährung gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 richte, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Seitens der belangten Behörde könne auch im sofortigen Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer erblickt werden; das Dienstverhältnis sei aufrecht, eine (reduzierte) Leiterzulage werde fortbezahlt. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären hingegen (unabhängig von den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb) im laufenden Schuljahr aufwendige Umstrukturierungen erforderlich. Lehrerwechsel für die vom Beschwerdeführer unterrichteten Klassen während des eine Beurteilungsperiode bildenden Semesters, Änderung der Lehrfächerverteilung, (neuerliche) Belastung des Dienstbetriebes durch die mit einem Lehrerwechsel an sich verbundenen Umstellungen und Ausschreibung sowie Neubesetzung der derzeit vom Beschwerdeführer gehaltenen Unterrichtsstunden.

Die Leitungsfunktion an der Schule sei derzeit durch Betrauung lediglich provisorisch besetzt; eine Ausschreibung zur Vorbereitung einer Besetzung durch Ernennung sei nicht vorgenommen worden und während der Dauer des laufenden Verfahrens auch nicht in Aussicht genommen.

Auch vor dem Hintergrund, dass sich dienstliche Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern den Interessen des Dienstes zu orientieren hätten, müsste - soweit nicht ohnedies zwingende öffentliche Interessen einer aufschiebenden Wirkung entgegen stehen - eine Abwägung aller berührten Interessen den Ausschlag zu Gunsten einer Abweisung des Antrages geben.

Der Beschwerdeführer räume - so führt die belangte Behörde weiter aus - selbst ein, dass er im Falle des Obsiegens keinen finanziellen Nachteil erleiden würde. Ein unwiederbringlicher Nachteil liege für ihn darin, dass die Ausübung der Funktion nicht "nachgeholt" werden könne. Dem sei entgegen zu halten, dass das Dienstrecht einem Beamten kein subjektives Recht auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einräumt. Der Beschwerdeführer sei für die ihm zugewiesene Lehrertätigkeit voll qualifiziert. Dem Vorbringen, dass der Entzug der Leitungsfunktion und die damit verbundenen Rückkehr in eine Lehrerverwendung generell unzumutbar sei, sei entgegen zu halten, dass dies eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge für den Fall darstellt, dass sich der Funktionsträger in der Erprobungsphase für die Leitungsfunktion als nicht geeignet erwiesen habe. Darüber hinaus widerspräche ein Belassen in der Funktion dem Zweck einer Erprobungsphase.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Anspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat ein Beschwerdeführer nur dann, wenn beide in § 30 Abs. 2 VwGG angeführten Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1994, Zl. AW 94/12/0008).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 1992, Zl. AW 92/12/0002), dass selbst nach Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entlassung aus diesem oder die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gerichteten Beschwerden versagt ist. Zulässiger Inhalt einer Rechtsgestaltung durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung darf es nämlich nicht sein, nach Beendigung des Dienstverhältnisses (abermals) Rechte und Pflichten gegenseitig aus einem solchen Dienstverhältnis zu begründen. Damit würde ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen, gleich viel, wie der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erkennt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Dass der Gesetzgeber sie auf dem Weg über die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, ist nicht zu erkennen. Daher kann einer Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Ansuchens auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Die Frage, ob diese Rechtsansicht auch für den vorliegenden Fall des Verlustes einer Leitungsfunktion im Verlauf einer Erprobungsphase zu gelten hat, kann aus den nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben:

Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, dass er im Falle des Obsiegens keinen finanziellen Nachteil erleiden würde, da die entgangenen Auszahlungen nachzuholen wären. In dieser Hinsicht ist somit für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Darüber hinaus ist die Leitungsfunktion an der Schule derzeit durch Betrauung lediglich provisorisch besetzt; wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, ist eine Ausschreibung zur Vorbereitung einer Besetzung durch Ernennung nicht vorgenommen worden und während der Dauer des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht in Aussicht genommen. Damit droht dem Beschwerdeführer, der in seinen Ausführungen nichts Gegenteiliges behauptet hat, durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides - jedenfalls derzeit - auch in dieser Hinsicht kein unverhältnismäßiger Nachteil. Schon deshalb war seinem Antrag nicht stattzugeben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde einzugehen ist.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass eine Position, die als Schuldirektor gegeben ist, nicht "nachgeholt" werden kann, keinen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung relevanten Aspekt aufzuzeigen.

Wien, am 26.Jänner 2006

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005120006.A00

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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