Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B***** Vertrieb, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 335.587,92 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 322.918,92 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 1992, GZ 12 Ra 108/91-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juni 1991, GZ 4 Cga 62/88-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Vernehmung der als Zeugen beantragten R***** M***** und W***** M***** durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArgGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel der Verfahren erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel der Verfahren erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (SZ 62/88 uva). Die Vernehmung J***** S***** als Zeugen wurde erstmalig in der Berufung zum Nachweis des in erster Instanz erstatteten Prozeßvorbringens beantragt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 482 Abs 2 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht die Aufnahme dieses Beweises zu Recht abgelehnt.
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Rechtsrüge der Revision geht in weiten Teilen nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von einem von der Revision gewünschten Sachverhalt aus. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, hierauf einzugehen.
Die wesentlichen von der beklagten Partei behaupteten Entlassungsgründe sind nicht erwiesen. Die Vorinstanzen sind zum richtigen Ergebnis gelangt, daß der Kläger, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine Entlassungsgründe begangen hat. Die auf den Ausspruch einer ungerechtfertigten Entlassung gestützten Ansprüche des Klägers, gegen deren Höhe in der Revision nichts mehr vorgebracht wird, bestehen daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E29398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00099.92.0527.000Dokumentnummer
JJT_19920527_OGH0002_009OBA00099_9200000_000