Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Johann G*****, wider die beklagte Partei Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen
1) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 1065/87g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), 2) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 1227/87), 3) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 1481/87), 4) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 1627/87),
5) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 1891/87), 6) 2.925,31 S sA (AZ 35 C 2063/87), 7) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 112/88), 8) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 244/88), 9) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 371/88), 10) 831,61 S sA (AZ 35 C 552/88), 11) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 690/88),
12) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 877/88), 13) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1052/88), 14) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1161/88), 15) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1393/88), 16) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1602/88),
17) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1791/88), 18) 2.308,86 S sA (AZ 35 C 1966/88), 19) 2.236,73 S sA (AZ 35 C 19/89), 20) 2.236,73 S sA (AZ 35 C 199/89) 21) 2.236,73 S sA (AZ 35 C 299/89), sowie jeweils Feststellung (Streitwert 40.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei und Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Mai 1991, GZ 42 R 31/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.September 1989, GZ 35 C 1065/87g-16, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dahin zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in allen verbundenen Rechtssachen jeweils 50.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Im Vorverfahren AZ 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurde mit bestätigtem Teil- und Zwischenurteil vom 28.November 1987 ON 54 (hg 8 Ob 620/88 = JBl 1989, 383) festgestellt, daß die zwischen den Streitteilen - zwei Rechtsanwälten - ab 1.Jänner 1983 bestehende Regiegemeinschaft im Kanzleiobjekt Wien 1, ... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu werten sei, die der nunmehrige Beklagte zu Recht am 19.September 1983 durch außergerichtliche Übernahmserklärung aufgelöst habe. Die Entscheidung über das Zug-um-Zug-Räumungsbegehren blieb der Endentscheidung vorbehalten. In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Dezember 1990, GZ 10 Cg 347/83-110, wurde der nunmehrige Kläger für schuldig erkannt, das von ihm mitbenützte Kanzleiobjekt... binnen 14 Tagen von den ihm gehörenden Fahrnissen unter Entfernung seiner Kanzleitafeln und seines Toilettepapierhalters zu räumen und insoweit ordnungsgemäß geräumt und gesäubert samt im einzelnen genannten Schlüsseln Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines vom nunmehrigen Beklagten mit 365.000 S bezifferten Abschichtungsbetrages incl. Umsatzsteuer durch den nunmehrigen Beklagten zu übergeben.
Der Kläger begehrt vom Beklagten in 21 Klagen jeweils 50.000 S
nicht übersteigende Beträge jeweils als Rückforderungsanspruch
("Aufwand zur Rettung eines Mietrechtes"). Nach Verbindung dieser
Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (ON 9
AS 37) stellte der Beklagte einen Zwischenfeststellungsantrag des
Inhaltes (ON 9 AS 37 f), festgestellt werde,
1) ungeachtet der durch den Beklagten am 19.September 1983
erfolgten Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren
Gegenstand die Regiegemeinschaft des Klägers mit dem Beklagten
gewesen sei, sei der Kläger auch weiterhin verpflichtet, die
halben Telefon-Grundkosten des Serienanschlusses Wien... sowie
die halben Kosten der Betriebs-Bündelversicherung für das
Kanzleiobjekt Wien 1,... zu tragen, solange er dieses Objekt
tatsächlich mitbenütze;
2) ungeachtet der vorgenannten Auflösung sei der Beklagte weiterhin nicht verpflichtet, die Zusatzmiete von 350 S zuzüglich Umsatzsteuer gemäß dem Nachtragsvertrag vom 14.Dezember 1982, BRP... des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, zu tragen oder anteilig mitzutragen.
Das Erstgericht hat zu I. die Zahlungsbegehren abgewiesen und zu II. im Sinne des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten erkannt.
Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil in seinem gesamten Inhalt anfechtenden Berufung des Klägers, der von einem Streitwert von 50.491,12 S als Summe aller verbundenen Klagsansprüche und Feststellung (Streitwert 40.000 S) ausging und eine gänzliche Klagsstattgebung seiner Zahlungsbegehren sowie eine gänzliche Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten anstrebte, teilweise Folge: Es hat das Ersturteil a) in seinem Punkt I. in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 1.500,08 S im führenden Akt 35 C 1065/87g des Erstgerichtes und sämtlicher Zinsenbegehren zuzüglich Umsatzsteuer sowie in seinem Punkt II.1. lediglich in Ansehung der Betriebs-Bündelversicherung (Teil von Punkt 1. des Zwischenantrages auf Feststellung) bestätigt, b) in seinem Punkt II.2. durch den einschränkenden Passus "solange der Kläger das Kanzleiobjekt... tatsächlich mitbenützt" abgeändert und c) im übrigen aufgehoben. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden habe, ungeachtet der Bewertung durch den Beklagten schon zufolge der bindenden Bewertungsvorschrift des § 58 JN 50.000 S übersteige, das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen (früherer Rechtskraftvorbehalt) - daß somit implicite der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig - und die Revision unzulässig sei und zwar, wie sich aus den Gründen ergibt, in Ansehung der Bestätigung und Abänderung von Punkt II. (Betriebs-Bündelversicherung und Zusatzmiete) mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO und in Ansehung der Klagsforderungen mangels eines Streitwertes von mehr als 15.000 (gemeint: 50.000) S iS einer absoluten Revisionsunzulässigkeit nach § 502 Abs.2 ZPO.
Gegen die Abweisung des Betrages von 1.500,08 S im führenden Akt und von (mit 2.000 S bewerteten) Zinsen sowie gegen die Stattgebung des Zwischenantrages auf Feststellung in Ansehung der Betriebs-Bündelversicherung richtet sich die ao. Revision des Beklagten und gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz der Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs 2 ZPO in der anzuwendenden Fassung der WGN 1989 hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht und ob die (ordentliche) Revision zulässig ist oder nicht. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO in der anzuwendenden Fassung der WGN 1989 (Art X Z 24, XLI Z 5) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dabei ist § 55 Abs 5 JN zu beachten. Für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz im Berufungsverfahren ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung der Streitwerte mehrerer verbundener Klagen findet nicht statt (MietSlg 39.783 mwN; JBl 1984, 554; JBl 1980, 430 uva; Fasching II 893, IV 282). An dieser Rechtslage trat weder durch die ZVN 1983 (MietSlg 39.783 mwN) noch durch die WGN 1989 eine Änderung ein. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Streitwerte der Klage und eines vom Kläger oder Beklagten gestellten - zulässigen - Zwischenantrages auf Feststellung hingegen zusammenzurechnen (Judikat 65 neu = SZ 29/77;
MietSlg 24.565; 6 Ob 547/91 ua; Fasching Erg 101). Mangels
entsprechenden anderslautenden Vorbringens hat der Beklagte nach
Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung nicht nur im führenden Akt 35 C 1065/87g des
Erstgerichtes, sondern auch in allen anderen, nun verbundenen
Rechtssachen seinen mehrgliedrigen Zwischenantrag (§§ 236, 259
Abs 2 ZPO) auf Feststellung gestellt. Die zweite Instanz hat aber
nur ausgesprochen, daß der Entscheidungsgegenstand, über den es
entschieden habe, 50.000 S übersteige, das Verfahren erster
Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses
fortzusetzen sei und die Revision (gegen das Teilurteil)
unzulässig sei. Es fehlt somit der Ausspruch, ob in allen
Rechtssachen der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteigt. Davon hängt aber sowohl die Zulässigkeit der ao. Revision des Klägers als auch des Rekurses des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ab.
Demgemäß hat durch das Berufungsgericht zu jedem der verbundenen Klagebegehren ein Ausspruch iS des § 500 Abs 2 ZPO bzw § 500 Abs 3 ZPO zu ergehen. Dabei wird auch Gelegenheit sein, den erkennbar angestrebten Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 nachzuholen, weil das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1989 liegt (Art X Z 33, XLI Z 5 der WGN 1989). Die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ist hier entgegen der Auffassung der zweiten Instanz unanwendbar, weil Gegenstand zu Punkt 1. des Zwischenantrages auf Feststellung nicht ein Recht zum Bezug auf "wiederkehrende Leistungen" (vgl dazu Fasching I 357) ist.
Anmerkung
E28885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00606.91.0527.000Dokumentnummer
JJT_19920527_OGH0002_0060OB00606_9100000_000