Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei *****bank *****, vertreten durch Dr.Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Christine B*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Unterlassung infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.März 1992, GZ 1 R 334/91-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Oktober 1991, GZ 10 Cg 305/91-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden: Klägerin) begehrt das Urteil, 1.) es werde festgestellt, daß die Forderung der beklagten und gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagte) von S 19.382,40 aufgrund des Kostenbestimmungsbeschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.9.1991, 3 a R 441, 461/91, durch Aufrechnung erloschen sei, und 2.) die Beklagte habe es zu unterlassen, aufgrund des angeführten Kostenbestimmungsbeschlusses gegen die Klägerin ein Exekutionsverfahren einzuleiten.
Die Klägerin brachte vor, sie führe gegen die Beklagte aufgrund eines Wechselzahlungsauftrages über S 1,946.294,21 sA Exekution zur Sicherstellung. Die Kosten für den Exekutionsvollzug seien mit S 23.407,20 gerichtlich bestimmt worden. Die Klägerin habe den Vertreter der Beklagten informiert, daß sie die ihr zustehende Forderung mit der Kostenforderung der Beklagten von S 19.382,40 aufrechne, sodaß die Kostenforderung der Beklagten erloschen sei. Der Vertreter der Beklagten habe jedoch mitgeteilt, daß er die Auffassung der sofortigen Vollstreckbarkeit der im Exekutionsverfahren zur Sicherstellung bestimmten Kosten nicht teile; im Fall der Nichtzahlung werde er Exekution führen. Die Forderung der Beklagten sei jedoch durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin würde im Fall einer Exekutionsführung durch die Beklagte einen unwiederbringlichen Schaden erleiden, der in einer Kreditschädigung der Bank (etwa durch einen Exekutionsvollzug in einer Schalterhalle) sowie darin bestünde, daß der zu Unrecht in Exekution gezogene Betrag wegen Vermögenslosigkeit der Beklagten nicht mehr zurückerlangt werden könnte. Aus diesem Grund begehrte die Klägerin auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten die Exekutionsführung untersagt werde. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit S 100.000 und erklärte über Aufforderung des Erstgerichtes, das Feststellungsbegehren mit S 19.382,40 und das (mit einstweiliger Verfügung zu sichernde) Unterlassungsbegehren mit S 80.617,60 zu bewerten.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Dem dagegen erhobenen Widerspruch gab es insofern nicht statt, als der Beklagten untersagt wird, aufgrund des Kostenbestimmungsbeschlusses gegen die Klägerin ein Fahrnisexekutionsverfahren einzuleiten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschied, S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt nämlich trotz des anderslautenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht S 50.000. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Oppositionsklage (EFSlg 52.223, 55.079, 57.790, 60.879 uva) ebenso wie bei einer Impugnationsklage (JBl 1979, 436; EFSlg 57.896 ua) die Höhe des betriebenen Anspruches der Wert des Streitgegenstandes; eine Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht zu erfolgen. Bei der von der Klägerin eingebrachten Klage handelt es sich zwar nicht um eine Oppositions- oder Impugnationsklage, die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei derartigen Klagen die Höhe des betriebenen Anspruches für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, gelten aber auch für eine vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens eingebrachte, auf Unterlassung einer Exekutionsführung gerichtete Klage. Der Hinweis auf eine durch eine Exekutionsführung verursachte Kreditschädigung ist nicht zielführend, denn auch bei einer Oppositionsklage sind solche Nachteile möglich (vgl Heller-Berger-Stix 418; Fasching I 355 f). Auch die Bestimmung des § 59 JN, nach welcher bei Klagen auf Unterlassung die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn die Höhe des Streitgegenstandes nicht durch einen Geldbetrag bestimmt ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und eine vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene, dem Gesetz nicht entsprechende, Bewertung unbeachtlich ist (JBl 1979, 436; EFSlg 52.223 ua).
Anmerkung
E29177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00552.92.0527.000Dokumentnummer
JJT_19920527_OGH0002_0020OB00552_9200000_000