Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dr.Martin F*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider, Dr.Hilbert Aubauer, Dr.Peter Berethalmy, Dr.Karo Fritsche und Dr.Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** GroßhandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer und Dr.Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,100.000 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.März 1992, GZ 2 R 22/91-12, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil von der Revisionswerberin eine den bestehenden Auslegungs- oder Sprachregeln widersprechende oder unlogische Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen (nur eine solche wäre revisibel: MietSlg 38/32, 7 Ob 1535/88, 2 Ob 600/89) gar nicht behauptet wurde. Daß eine "volle Vertragsweitergabe" im Sinne der Vertragspunkte III 5 letzter Absatz, III 3 letzter Absatz und III 4 mangels Zustimmung und Vertragszuhaltung durch die jugoslawische Lieferfirma bisher nicht verschafft werden konnte steht fest; ob der Vertragspunkt III 4 eine dauernde oder vorübergehende Unmöglichkeit der "vollen Vertragsübergabe" voraussetzt und was hierunter zu verstehen ist (formelle oder materielle Rechtsstellung), stellt eine den Einzelfall betreffende Auslegungsfrage dar.
Anmerkung
E29012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01581.92.0529.000Dokumentnummer
JJT_19920529_OGH0002_0080OB01581_9200000_000